21. Dezember 2011. Die Medien informieren zurzeit verstärkt über eine anhängige Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BfH) vom Juni des Jahres 2010. In seinem Urteil hatte der BfH die Einheitsbewertung nur bis zum Stichtag 1. Januar 2007 für verfassungsmäßig befunden.
Zum Hintergrund: Die Einheitsbewertung ist die Basis für die Grundsteuerveranlagung. Mit der Beschwerde wird unter anderem die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung von Grundstücken gerügt.
Das Amt Kämmerei und Steuern informierte in diesem Zusammenhang jetzt im städtischen Pressedienst, dass die bisher vorliegende Entscheidung des BfH nicht bedeutet, dass die Einheitsbewertung ab 2008 grundsätzlich verfassungswidrig ist. „Für die Zeit nach dem 1. Januar 2008 liegt bisher keine Entscheidung vor.“
Mit Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde könne gegen die Grundsteuerfestsetzung auch nicht wirksam Widerspruch erhoben werden, da die Gemeinden kraft Gesetzes an die Grundsteuermessbescheide der Finanzämter gebunden sind. Es bestehe allerdings die Möglichkeit, die Neufeststellung des Einheitswerts auf den nächsten Stichtag, also vor dem 1. Januar 2012, zu beantragen und ein eventuelles Einspruchsverfahren im Hinblick auf eine zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhen zu lassen.
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