30. Januar 2012. Das am 9. Januar 2012 bei der Stadt eingereichte Bürgerbegehren „Langes Feld“ in Kassel ist nach den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung als unzulässig zu betrachten und zurückzuweisen, hat jetzt der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung empfohlen. Dies teilte Oberbürgermeister Bertram Hilgen im Anschluss an die Magistratssitzung am Montag auf einer Pressekonferenz mit. Der entsprechende Beschluss werde dem Gremium nun zugeleitet.
Nach Auffassung des Magistrats verstoße das Bürgerbegehren gegen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung, begründete OB Hilgen den Beschluss. Seit einer Gesetzesänderung im Dezember 2011 seien Bürgerbegehren und Bürgerentscheide zu Bebauungsplänen von vornherein ausgeschlossen. Ausgenommen davon seien nur sogenannte Aufstellungsbeschlüsse, so Hilgen. Ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richte, müsse in diesem Falle innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden. Diese Frist sei bezogen auf den Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplanes für das „Lange Feld“ durch die Kasseler Stadtverordnetenversammlung am 3. September 2007 lange verstrichen.
Um diese Fristeinhaltung zu umgehen, sei im Bürgerbegehren zwar nur die Bebauung selbst angesprochen und diese solle nach eigener Begründung „unabhängig vom Planungsrecht“ gelten, erörterte der Oberbürgermeister weiter. Dies stelle nach Auffassung des Magistrats aber den Versuch dar, die gesetzlichen Ausschlussgründe für Eingriffe in die Bauleitplanung zu umgehen. Ob die Flächen für die bisherige Nutzung erhalten oder zu gewerblichen Zwecken genutzt werden sollen, sei eine typische Planungsentscheidung, die - so OB Hilgen abschließend - aufgrund einer planerischen Abwägung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu treffen und damit einem Bürgerentscheid nach dem Willen des Gesetzgebers entzogen sei.
Die Stadtverordnetenversammlung wird voraussichtlich in ihrer Sitzung am Montag, 27. Februar, über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Langes Feld“ entscheiden.
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