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Leverkusen, 03. April 2012
Feiertagsgesetz Karfreitag
Nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordhein-Westfalen sind am Karfreitag folgende unterhaltende Veranstaltungen bis zum nächsten Tag um 6.00 Uhr verboten:
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen,
- sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden,
- der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten,
- musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb,
- alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz,
- alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen,
- die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind,
- Veranstaltungen,Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen, und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6.00 - 11.00 Uhr).
Außerdem ist am Gründonnerstag ab 18.00 Uhr öffentlicher Tanz verboten.
In Zweifelsfällen erteilt der Fachbereich Recht und Ordnung unter der Telefonnummer 0214/406 3030 weitere Auskunft.
Pressekontakt: Stadt Leverkusen, Michael Wilde
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Telefon: (0214) 406-8861 -
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