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Leverkusen, 03. April 2012

Feiertagsgesetz Karfreitag

Nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordhein-Westfalen sind am Karfreitag folgende unterhaltende Veranstaltungen bis zum nächsten Tag um 6.00 Uhr verboten:

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen,
  • sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden,
  • der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten,
  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb,
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz,
  • alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen,
  • die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind,
  • Veranstaltungen,Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen, und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6.00 - 11.00 Uhr).

Außerdem ist am Gründonnerstag ab 18.00 Uhr öffentlicher Tanz verboten.

In Zweifelsfällen erteilt der Fachbereich Recht und Ordnung unter der Telefonnummer 0214/406 3030 weitere Auskunft.



Pressekontakt: Stadt Leverkusen, Michael Wilde
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