Kreis Steinfurt. Wegziehen und trotzdem das ST-Kennzeichen behalten – das geht künftig, sofern der Umzug nur in NRW stattfindet. Helmut Heuing, Leiter des Kreis-Straßenverkehrsamtes, kündigt noch eine weitere Änderung an, die ebenfalls am 1. Juli 2012 in Kraft tritt. „Ab dann können zwei Autos mit einem Wechselkennzeichen fahren. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichen gleicher Abmessungen verwendet werden können.“
Die Vorteile für die Fahrzeughalter liegen auf der Hand. Sie können nach einem Umzug das Geld für neue Nummernschilder und Plaketten sparen. Allerdings: „ Der Gang zur Zulassungsstelle plus die Ummeldegebühr von etwa 30 Euro bleiben Pflicht. Schließlich muss die neue Adresse in den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief eingetragen werden.“
Diese sei auch relevant für die Berechnung der Versicherungssätze, die sich nach dem tatsächlichen Wohnort, nicht nach dem Kennzeichen richte. Dafür teile die Kfz-Zulassungsstelle des neuen Wohnortes der Versicherung den Umzug mit. Diese stuft Auto und Eigentümer dann in eine "Regionalklasse" ein. Lediglich die Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung erübrige sich.
Beim Wechselkennzeichen seien die Vorteile demgegenüber gering. Dazu Heuing: „Dieses Kennzeichen kann einem Halter für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, von denen aber immer nur eines gefahren werden darf. Da jedoch für beide Fahrzeuge Steuern anfallen und besondere Schilder vorgeschrieben sind, rechne ich nicht mit einer hohen Nachfrage“.
Kennzeichen – Mitnahme und Wechselkennzeichen sind ab dem 1. Juli bei den Zulassungsstellen des Kreises Steinfurt in Steinfurt, Tecklenburg und Rheine zu bekommen – auch online unter www.kreis-steinfurt.de.
Infokasten Wechselkennzeichen:
Das Wechselkennzeichen setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Der gemeinsame vorangestellte Part wird mit dem Landessiegel jeweils am aktuell genutzten Fahrzeug angebracht. Der fahrzeugbezogene Kennzeichenteil, das ist die letzte Ziffer, bleibt immer am Fahrzeug: hinten mit der HU-Plakette und vorne mit dem Landessiegel. Die Buchstaben-Zahlen-Kombination des gemeinsamen Teils ist dort in Kleinschrift zu sehen. Bei Motorrädern und Anhängern wird nur ein Kennzeichen hinten am Fahrzeug angebracht.
Möglich ist das Wechselkennzeichen für folgende Fahrzeugklassen:
Klasse M1: Kfz zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und mit bis zu 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht
Klasse L: Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW
Klasse O1: Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
H-Kennzeichen, sofern diese in einer der genannten Fahrzeugklassen fallen.
Nicht zugelassen für Wechselkennzeichen sind:
Saison-, Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen sowie rote und grüne Kennzeichen, ein gemeinsames Kennzeichen für einen Pkw und ein Motorrad.
Pressekontakt: Silke Wesselmann, Tel.: 0 25 51/69-2167.