Ottostadt Magdeburg.
Ab 1. Januar 2013 beginnt in Magdeburg die zweite Stufe der Einführung einer Umweltzone. Fahrzeuge ohne grüne Umweltplakette dürfen ab diesem Zeitpunkt das Stadtzentrum nicht mehr befahren. Ausnahmeregelungen wird es nach wie vor geben. Anträge dafür sollten umgehend gestellt werden.
Ab 1. Januar 2013 dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in die Umweltzonen einfahren. Wie bereits zur ersten Stufe wird es auch weiterhin Ausnahmen geben. Sie sollen besondere Härten vermeiden. Die ab 1. Januar wirksame Allgemeinverfügung und die gültigen Antragsformulare werden auf der Homepage der Landeshauptstadt Magdeburg unter www.magdeburg.de bereitgestellt. Auskünfte werden auch unter der einheitlichen Behördennummer 115 erteilt.
Die von Magdeburg und Halle – wo im Januar ebenfalls die 2. Stufe der Umweltzone in Kraft tritt – erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten auch in der jeweils anderen Stadt. Anträge auf Ausnahmegenehmigung nimmt die Straßenverkehrsbehörde im Tiefbauamt entgegen. Wegen der Schließung des Baudezernates zwischen Weihnachten und Jahreswechsel, sollten die Anträge umgehend dort eingereicht werden.
Die Ausnahmeregelungen im Einzelnen:
Bestimmte Kraftfahrzeuge werden auch weiterhin bundesweit vom Verkehrsverbot ausgenommen. Inhaber dieser Fahrzeuge müssen keinen gesonderten Antrag stellen, bei Kontrollen jedoch ggf. die Ausnahmegründe belegen können. Dies gilt z. B. für folgende Fahrzeuge:
- Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kfz
- Krankenwagen sowie Arztwagen im Notfalleinsatz
- Kfz zum Transport von Menschen mit besonderen Anforderungen (bes. gehbehindert, blind, hilflos: Merkzeichen „aG“, „H2, „Bl“)
- Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, THW, etc.
- Oldtimer mit Kennzeichen H
Zusätzlich zu den bundesweit gültigen Ausnahmeregelungen hat die Landeshauptstadt als zuständige Straßenverkehrsbehörde Ausnahmeregelungen per Allgemeinverfügung erlassen. Auch sie gelten weiterhin ohne Antragstellung, z.B. für folgende Fahrzeuge
- Kfz zum Transport gehbehinderter Menschen (Merkzeichen „G“)
- Kfz mit roten Kennzeichen für Überführungs-, Probe- oder Prüfungsfahrten
- Kfz des Schausteller-, Zirkus- und Marktgewerbes
Darüber hinaus sind für Fahrzeuge ohne und mit roter Plakette bis zum 31.08.2013 und für Fahrzeuge mit gelber Plakette bis zum 31.12.2014 auch Ausnahmeregelungen auf Antrag möglich. Sie können geltend gemacht werden unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Kfz ist technisch nicht nachrüstbar UND eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich unzumutbar UND ein Alternativfahrzeug steht nicht zur Verfügung.
- Das Kfz wird für Dienstleistungen oder zur Versorgung der Bevölkerung benötigt.
- Bei dem Kfz handelt es sich um ein Spezialfahrzeug.
Für Bewohner und Gewerbetreibende mit Sitz innerhalb der Umweltzone gilt die bisherige Sonderregelung nur noch bis zum 31.08.2013. Sie können auf einfachen Antrag vom Fahrverbot ausgenommen werden.
Neu ist die Einführung einer Härtefallregelung. Sie kann im Ausnahmefall geltend gemacht werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden kann, um unbillige Härten bei privaten und gewerblichen Antragstellern zu vermeiden.
Für ihre Mitglieder übernehmen die IHK und die Handwerkskammer weiterhin die Vorprüfung und leiten die Antragsunterlagen dann an die zuständige Straßenverkehrsbehörde weiter. Mitglieder der Kammern können die Unterlagen für die Ausnahmegenehmigung bei der für sie zuständigen Kammer einreichen.
Die Anträge auf Ausnahmegenehmigung können unter www.magdeburg.de abgerufen werden. Sie sind außerdem in den Bürgerbüros und in der Straßenverkehrsbehörde im Tiefbauamt erhältlich. Für die Antragstellung sind neben den Fahrzeugpapieren der Personalausweis des Halters sowie ggf. Nachweise, die die Antragstellung begründen, vorzulegen.
Anträge sind an die
Landeshautstadt Magdeburg
Straßenverkehrsbehörde
An der Steinkuhle 6
39128 Magdeburg
zu richten.
Kosten
Die Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Fahrzeugtyp und der Dauer der Ausnahmegenehmigung. Sie reicht von 20 € für eine einwöchige Ausnahmegenehmigung für einen Pkw bis zu 200 € für ein Kraftfahrzeug ab 7,5t mit einer Gültigkeit bis zu 24 Monaten.