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Pflicht der Grundstückseigentümer zur Schneeräumung auf den Gehwegen
23. Januar 2013. Die Stadt Borken weißt darauf hin, dass nach § 3 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Borken die Grundstückseigentümer die Gehwege in der Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten haben.
Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den zu reinigenden Fahrbahnen mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu bestreuen. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Die Satzung kann im Internet unter www.borken.de in der Rubrik "Rathaus / Ortsrecht / Allgemeine Satzungen und Verordnungen" eingesehen werden.
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