Am 1. August wird das "Betreuungsgeld" eingeführt. Es kann an Eltern gezahlt werden, deren Kind ab dem 1. August letzten Jahres geboren wurde und wenn sie für ihr Kind keine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen Die Eltern müssen einen Wohnsitz in Deutschland haben und mit dem Kind in einem Haushalt leben.
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge innerhalb des Landkreises Leer ist die Elterngeldstelle der Kreisverwaltung Leer, Bergmannstraße 36. Dort gibt es ab sofort auch Antragsformulare. Sie können auch von der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Familie, Frauen und Gesundheit unter www.ms.niedersachsen.de/startseite/betreuungsgeld/das-betreuungsgeld--116651.html. heruntergeladen werden.
Das Betreuungsgeld beträgt ab dem 1. August 2013 zunächst 100 Euro pro Monat und wird vom 1. August 2014 an auf 150 Euro pro Monat erhöht. Es schließt sich an das Elterngeld an und kann vom ersten Tag des 15. Lebensmonats für höchstens 22 Monate bezogen werden. Ein Leistungsbeginn noch vor dem 15. Lebensmonat ist möglich, wenn der Elterngeldanspruch auf 12 Monatsbeträge beschränkt ist oder die Eltern ihren Elterngeldanspruch bereits ausgeschöpft haben.
Das Betreuungsgeld ist weitgehend unabhängig vom Einkommen und Vermögen und von einer Erwerbstätigkeit der Eltern. Eine Ausnahme gilt für Elternpaare, die im letzten Jahr vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro erzielt haben. Für Alleinerziehende gilt eine Grenze von 250.000 Euro.
Das Betreuungsgeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag angerechnet. Bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen wie etwa Wohngeld oder BAföG wird es nicht als Einkommen berücksichtigt.
Weitere Informationen gibt es bei der Elterngeldstelle unter der Telefonnummer 0491 926-1479 sowie im Internet unter www.ms.niedersachsen.de/startseite/betreuungsgeld/das-betreuungsgeld--116651.html.
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