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Betreuungsgeld: Von 174 Anträgen mussten 29 abgelehnt werden

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11. September 2013
Betreuungsgeld: Von 174 Anträgen mussten 29 abgelehnt werden

(pen) Seit 1. August haben die Eltern, deren Kind keinen Platz in einer öffentlich geförderten Betreuung nutzt, Anspruch auf Betreuungsgeld. Bis Anfang September verzeichnete die Kreisverwaltung 174 Anträge auf diese neue Leistung. 145 konnten bewilligt, 29 mussten abgelehnt werden. Hauptgrund: Das Kind war vor dem 1. August 2012 geboren. Diese im Gesetz festgeschriebene Stichtagsregelung zieht eine klare und eindeutige Grenze. Selbst wer seinen Nachwuchs beispielsweise am 31. Juli 2012 um 23.55 Uhr bekommen hat, geht leer aus und kann sich einen Antrag sparen.

 

Für allen anderen gilt: Wer das Formular auf den Weg bringt, erhält aktuell 100 Euro pro Monat und ab August 2014 150 Euro. Zur Frage, wie viele Eltern einen Anspruch haben, rechnet der Kreis vor: Jährlich werden an Ennepe und Ruhr für rund 2.600 Kinder Anträge auf Elterngeld gestellt, für ein gutes Drittel davon gibt es U3 Betreuungsplätze. Folglich dürfte mit rund 1.750 berechtigten Anträgen pro Jahr zu rechnen sein. Ansprechpartner für Anträge und für Rückfragen von Eltern ist die Elterngeldstelle in der Wittener Nebenstelle der Kreisverwaltung am Schwanenmarkt 5-7, Telefon 02302/922 0.

 

Das Betreuungsgeld kann für maximal 22 Monate, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Es schließt an die Elterngeldzahlung an, wenn beide Eltern nacheinander Elterngeld beziehen fließt es also ab dem 15. Lebensmonat. Grundsätzlich haben beide Eltern Anspruch auf das Betreuungsgeld. Sie müssen jedoch die Bezugsmonate unter sich aufteilen. Ein gleichzeitiger Bezug von Betreuungsgeld beider Eltern für ein Kind ist nicht möglich. Die Leistung gilt als „vorrangig“ und wird daher beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet. Sie muss nicht versteuert werden und fällt nicht unter den Progressionsvorbehalt. Keinen Anspruch haben Elternpaare wenn sie im letzten Jahr vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500 000 Euro erzielt haben (Alleinerziehende: 250 000 Euro).

 

Beschlossen worden war das Betreuungsgeld vom Bundestag, ausgeführt werden muss das Gesetz von den Ländern. In Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung das Bearbeiten der Anträge auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen. Auch nach gut sechs Wochen ist im Schwelmer Kreishaus noch völlig unklar, was mit dem in Berlin beschlossenen Betreuungsgeld auf den Kreis an Aufgaben, Anträgen und Ausgaben für Personal und Sachmittel zukommt.

 

Immerhin: Das Land hat signalisiert, dass es die neue Aufgabe für konnexitätsrelevant hält und im Sommer 2014 eine Bestandsaufnahme gemacht werden soll. Die Kreisverwaltung macht sich daher Hoffnungen, dass am Ende tatsächlich der das neue Angebot bezahlt, der es bestellt hat. Wenig Verständnis gäbe es, wenn der Kreis und damit auch die Städte am Ende auf Personal- und Sachkosten sitzen blieben, die sie nicht verursacht haben.




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Ennepe-Ruhr-Kreis, Pressestelle, Pressesprecher Ingo Niemann (V.i.S.d.P.), Hauptstr. 92, 58332 Schwelm
Telefon: 02336/93 2062, Fax: 02336/93 12062
Mail: pressestelle@en-kreis.de, Internet: www.en-kreis.de