Verkauf von Feuerwerkskörpern ab 28. Dezember möglich
Ordnungsamt informiert über Vertrieb
Das Ordnungsamt weist auf folgende Schwerpunkte zum Vertrieb von pyrotechnischen Gegenständen hin:
Der Verkauf von Kleinfeuerwerk (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II) ist in diesem Jahr vom 28. bis zum 31. Dezember erlaubt. Das gilt jedoch nicht für das Reisegewerbe. Hier sind der Vertrieb und das Überlassen von Pyrotechnik ab Kategorie II verboten. Dagegen dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie I auch im Reisegewerbe verkauft werden.
Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie II an Personen unter 18 Jahren ist nicht gestattet. Feuerwerkskörper dürfen nur eingeführt, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Materialprüfung amtlich zugelassen sind bzw. der Konformitätsnachweis erbracht wurde und die Gegenstände mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind.
Nähere Auskünfte, auch zu Fragen der Lagerung von Pyrotechnik, gibt es unter der Telefonnummer 03 91/5 40 20 48.
|