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Pressemitteilung vom
11. Februar 2014
Bundesverwaltungsgericht lässt Revision in Sachen Kreisumlage zu

Landkreis Kassel/Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig lässt die vom Landkreis Kassel beantragte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel im Klageverfahren des Landkreises gegen das Land Hessen wegen der Erhöhung der Kreisumlage zum Kreishaushalt 2010 zu. „Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nehmen wir mit Freude zur Kenntnis – sie zeigt, dass es richtig war, die Nichtzulassung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof nicht einfach so hinzunehmen“, nimmt Landrat Uwe Schmidt die Nachricht aus Leipzig positiv auf.

 

Darum ging es im anhängigen Verwaltungsstreitverfahren: Der Kreistag hatte bei der Beschlussfassung über den Haushalt 2010 entschieden, die von den kreisangehörigen Kommunen zu entrichtende Kreisumlage auf 55 Prozentpunkte festzusetzen. Dies hatte das Land Hessen vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel als Finanzaufsichtsbehörde über den Landkreis mit Hinweis auf das Haushaltsdefizit des Kreises nicht akzeptiert und den Kreistag aufgefordert die Umlage auf 58 Prozentpunkte festzusetzen. Dieser Vorgabe kam der Kreistag nicht nach – daraufhin legte das Regierungspräsidium im Wege der Ersatzvornahme selbst den Hebesatz für die Kreisumlage auf 58 Prozent fest. Gegen dieses Vorgehen klagte der Landkreis und erhielt durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel im Februar 2012 Recht. Da das Land Hessen in die Berufung ging, beschäftigte sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Februar 2013 mit der Materie und wies die Klage des Landkreises ab. Außerdem ließ er keine Revision gegen dieses Urteil zu.

Gegen dieses Urteil legte der Landkreis eine Revisionsnichtzulassungsbeschwerde ein, über die das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden hat.

 

„Aus unserer Sicht ist im Verwaltungsstreitverfahren von zentraler Bedeutung, ob das Land einen Kreis anweisen kann, mehr Geld von den kreisangehörigen Kommunen zu fordern, ohne gleichzeitig die Landkreise finanziell so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben, die ja zu über 95 Prozent durch Bundes- und Landesgesetze und Verordnungen vorgegeben sind, auch ausführen können“, erläutert Landrat Schmidt. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus Absatz Fünf des Artikels 137 der Hessischen Verfassung, so Schmidt weiter. Dort steht, dass der Staat den Gemeinden und Landkreisen die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern hat. Schmidt: „Diese Sicherstellung der kommunalen Leistungsfähigkeit besteht in Hessen nach unserer Auffassung nicht“. 

 

Wie das Bundesverwaltungsgericht dem Landkreis Kassel mitgeteilt hat, sei für die Zulassung der Revision ausschlaggebend gewesen, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der kommunalaufsichtlichen Verfügung des Regierungspräsidiums für unerheblich gehalten hat und sich deshalb mit den Vorgaben zur kommunalen  Finanzausstattung der Hessischen Verfassung nicht beschäftigt habe. Im jetzt möglichen Revisionsverfahren werde daher zu klären sein, ob die Praxis des kommunalen Finanzausgleichs in Hessen mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Artikel 28 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes vereinbar ist.

 

„Wir haben jetzt vier Wochen Zeit unsere Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu begründen und das werden wir auch tun“, informiert Landrat Schmidt abschließend über das weitere Vorgehen.



Pressekontakt: Pressestelle LANDKREIS KASSEL, Harald Kühlborn

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LANDKREIS KASSEL
Pressesprecher
Harald Kühlborn
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