03. April 2014
Kreis Viersen
Von Gründonnerstag, 18 Uhr, bis Karsamstag um 6 Uhr sind öffentliche Musik- und Tanzveranstaltungen nicht gestattet. Peter Hermanns, stellvertretener Abteilungsleiter der Allgemeinen Kreisordnungsbehörde, fordert dazu auf, die Feiertagsruhe am Gründonnerstag-Abend und Karfreitag einzuhalten.
„Discos und Kneipen mit entsprechendem Angebot sollten sich an die Einschränkungen halten“, sagt Hermanns. Andernfalls drohen Bußgelder durch die Ordnungsbehörden. Bei kulturellen Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Vorträgen oder Filmvorführungen außerhalb der Hauptzeit der Gottesdienste sind in der Regel keine Probleme zu erwarten. Im Zweifel sollten sich Veranstalter, Betreiber oder Bürger vorher bei ihrem Ordnungsamt im Rathaus erkundigen.
Ostermontag gelten zudem besondere Bestimmungen zu Ladenöffnungszeiten. Geschäfte des „täglichen Kleinbedarfs“ wie Blumenläden, Bäckereien oder Konditoreien müssen geschlossen bleiben. An den übrigen Ostertagen, von Karfreitag bis Ostersonntag, dürfen diese Händler gemäß dem Ladenöffnungsgesetz NRW an Feiertagen öffnen. Informationen gibt Peter Hermanns unter Telefon 02162/391341.
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Hermanns
Peter Hermanns, stellvertretener Leiter der Allgemeinen Kreisordnungsbehörde, appelliert zur Feiertagsruhe an Karfreitag.
Foto: Benedikt Giesbers / Abdruck honorarfrei.
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