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Pressemitteilung vom 09. Juli 2014 |
Neue Anforderungen für ehrenamtliche Kinder- und Jugendarbeit – Erweiterte Führungszeugnisse notwendig Landkreis Kassel. Die Vereine im Landkreis Kassel erhalten zurzeit ungewöhnliche Post vom Fachbereich Jugend der Kreisverwaltung: Zugesandt werden Vereinbarungen, durch die sich die Vereine verpflichten, von Übungsleitern, Trainern und Jugendwarten erweiterte Führungszeugnisse einzufordern. „Grundlage ist eine Vorschrift aus dem Sozialgesetzbuch VIII, die wir jetzt für die Vereine im Landkreis umsetzen müssen“, informiert Peter Soltau, der im Fachbereich Jugend der Kreisverwaltung die Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe koordiniert.
Grundlage der Notwendigkeit für ein erweitertes Führungszeugnis ist die Ende 2012 im Bundestag nach öffentlichen Berichten und Debatten über sexuelle Übergriffe auf Kinder und Jugendliche im Zusammenhang mit offizieller wie ehrenamtlicher Jugendarbeit beschlossene Ergänzung des Kinderschutzgesetzes. Danach werden die Jugendämter verpflichtet, über Vereinbarungen sicher zu stellen, dass nur solche haupt- und ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen beschäftigt oder eingesetzt werden dürfen, die zuvor den verantwortlichen Trägern ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt haben.
Soltau: „Unser Anschreiben besteht aus drei Teilen: einer Information über die rechtlichen Grundlagen, der Text der Vereinbarung, die der jeweilige Verein zwingend mit dem Jugendamt abschließen muss und weiteren Hilfestellungen zur Umsetzung der Vorgaben“. Der Vereinbarungstext orientiere sich an einer hessischen Mustervereinbarung und wurde mit den Jugendringen abgestimmt.
Der Text einer "Ehrenerklärung" ist als freiwilliger Ehrenkodex für die vereinsinterne Diskussion beigefügt.
Die Intention des Gesetzgebers und des Fachbereichs Jugend als ausführende Behörde, so Soltau weiter, sei, dass keine „Gängelung der ehrenamtlich Engagierten und auch nicht deren Generalverdächtigung erfolgt". Nach den bekanntgewordenen Vorfällen solle mit der Regelung und der vorgeschlagenen Verfahrensweise das Thema „Sexueller Missbrauch in der Kinder-und Jugendarbeit“ enttabuisiert werden. Außerdem sollen vorbestrafte „schwarze Schafe“ durch die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses ausgefiltert werden. Soltau: „Die Vereinbarung wird damit zu einem Qualitätsmerkmal für die Kinder- und Jugendarbeit im Verein“.
Für die Vereine und Verbände ist mit Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben „leider bürokratischer Aufwand“ verbunden, so Soltau weiter. Die Vereinbarung muss vom Vorstand unterschrieben und an den Fachbereich Jugend des Landkreises zurückgesandt werden.
Der Vorstand ist verpflichtet, in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Ehrenamtlichen (auch Übungsleiter, die Honorare im Rahmen der gesetzlichen steuerrechtlichen Grenzen erhalten) ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen. Die entsprechenden Personen müssen dieses Führungszeugnis baldmöglichst vorlegen. Die erweiterten Führungszeugnisse bekommen die betroffenen Ehrenamtlichen bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes bundesweit kostenfrei, wenn sie eine kurze Bestätigung des Vereins über die ehrenamtliche Vereinstätigkeit vorlegen.
Betroffen sind alle Mitarbeitenden im Verein, die nach den Kriterien "Art der Tätigkeit" ( zum Beispiel Training mit Minderjährigen ), "Umfang" (zum Beispiel regelmäßiges Training, Zeltlager mit Übernachtungen) und " Intensität" (zum Beispiel regelmäßige Treffen/regelmäßiges Training, vorhandenes Vertrauensverhältnis zwischen Erwachsenen und Kindern) vom Vereinsvorstand entsprechend beurteilt werden. Die persönliche Einschätzung des Verhaltens von ehrenamtlich Engagierten durch den Vorstand ersetzt nicht die Pflicht zur Vorlage des Führungszeugnisses.
Die Führungszeugnisse werden einer vom Vereinsvorstand benannten Vertrauensperson (zum Beispiel ein Mitglied des Vorstandes) vorgelegt, die über die Vorlage nachprüfbar Buch führt, da die Prozedur nach fünf Jahren wiederholt werden muss. Das erweiterte Führungszeugnis wird danach an den Einreichenden aus Datenschutzgründen zurückgegeben. Erfasst werden dürfen nur die in der Vereinbarung genannten Straftatbestände aus dem Sexualstrafrecht, nicht aber zum Beispiel Verkehrsdelikte. Die einschlägigen Datenschutzgesetze sind dabei zu beachten. Der Verein ist dafür verantwortlich die Einhaltung der Pflicht zur Neuvorlage des erweiterten Führungszeugnisses nach Ablauf von fünf Jahren zu überwachen.
Weigert sich ein Übungsleiter, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, darf der Verein ihn nicht mehr einsetzen. Verantwortlich ist auch in diesen Fällen der Vereinsvorstand.
„Wir stellen fest, dass das Echo aus den Vereinen auf die gesetzlich geforderten Vereinbarungen bisher ausgesprochen positiv ist“, informiert Soltau. Es würden zahlreiche Diskussionen ausgelöst, die zu einer erhöhten Sensibilität gegenüber dem Thema „sexuelle Übergriffe“ führen. Pressekontakt: Pressestelle LANDKREIS KASSEL, Harald Kühlborn |
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LANDKREIS KASSEL
Pressesprecher
Harald Kühlborn
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