Arbeiten zum Rückschnitt von Hecken und Gebüsch sowie Baumfällungen sind nur noch bis Ende Februar gestattet. Auf diese Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes weist das Naturschutzamt des Landkreises Leer hin.
Zum Schutz wild lebender Tiere verbietet es das Gesetz, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken und Gebüsche zurückzuschneiden und Bäume zu fällen, die außerhalb des Waldes oder außerhalb von Parks und Gärten stehen. Auch Gehölzrückschnitte oder Rodungen für Baumaßnahmen sind vorausschauend, das heißt noch in den Wintermonaten, zu erledigen. Es besteht kein Anlass, diese gesetzliche Frist zu verlängern.
Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Wer gegen die Vorschrift verstößt, handelt ordnungswidrig. Denn mit Beginn der Brut- und Setzzeit werden Reisighaufen gern als Brut- und Lebensstätte von wild lebenden, auch von besonders geschützten Tierarten, als Deckung oder Brutstätte angenommen.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind behördlich angeordnete und durchgeführte Maßnahmen – unter anderem zur Verkehrssicherheit oder wenn sie nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden.
Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiter der Naturschutzbehörde telefonisch unter 0491 926-1443 zur Verfügung.
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