Bocholt, 28. April 2015
Jugendschutz am 1. Mai in #Bocholt: Kein Alkohol an Kinder und Jugendliche
Stadt weist auf gesetzliche Bestimmungen hin / Kontrollen angekündigt
Bocholt (PID).
Rechtzeitig vor dem 1. Mai warnen die Fachbereiche Jugend, Familie, Schule und Sport sowie Öffentliche Ordnung vor den Konsequenzen des Alkoholmissbrauchs und kündigen Kontrollen an. Ziel sei es, den Jugendschutz zu gewährleisten, so die Verwaltung.
Alkoholkonsum richte insbesondere bei Heranwachsenden erheblichen gesundheitlichen Schaden an, da ein junger Körper empfindlicher reagiert als der eines Erwachsenen, warnt das Bocholter Jugendamt. Eltern sind daher gefordert, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, die geltenden Jugendschutzbestimmungen einzuhalten und die Augen vor Alkoholmissbrauch nicht zu verschließen. „Alkohol muss für Kinder ein Tabu sein“, sagt Benedikt Püttmann, Leiter des Fachbereichs Jugend, Familie, Schule und Sport. Eltern sollten mit ihren Kindern über Alkoholmissbrauch und Suchtgefahren sprechen: „Kinder und Jugendliche müssen wissen, wie Alkohol wirkt und wie schädlich er sein kann. Aufklärung bringt mehr als bloße Verbote.“
Kein Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren
Das Jugendschutzgesetz zieht klare Grenzen: Alkoholische Getränke dürfen weder an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr erlaubt werden. Für branntweinhaltige Getränke gilt sogar: Erst ab 18 Jahren. Auch ein Volljähriger, der in seiner Clique alkoholhaltige Getränke an Minderjährige weitergibt, macht sich strafbar. Bei den Kontrollen am 1. Mai wird unerlaubt mitgeführter Alkohol beschlagnahmt und es erfolgt eine Mitteilung an die betreffenden Eltern der Kinder oder Jugendlichen.
Kontrollen der Kioske, Tankstellen und Supermärkte
Darüber hinaus werden vor und am 1. Mai Kioske, Tankstellen und Supermärkte stichprobenartig bezüglich des Verkaufs von alkoholischen Getränken an Jugendliche kontrolliert. Der Einzelhandel und die Gaststätten werden seitens des Fachbereichs Öffentliche Ordnung dazu angehalten, sich im Zweifel den Ausweis zeigen zu lassen und auch nach außen hin klar kenntlich zu machen, dass an Jugendliche kein Alkohol verkauft wird. Gaststätten sollten mindestens ein nichtalkoholisches Getränk günstiger anbieten als das billigste alkoholische Getränk – wie es das Gaststättengesetz vorsieht.
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