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07. September 2015. Heute wurde allen in der städtischen Notunterkunft in der Schönstatt Au untergebrachten 151 Flüchtlingen eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) ausgestellt.
Die Bescheinigungen wurden durch ein mobiles Team des Landes NRW ausgestellt. Das Innenministerium stellte hierzu Polizeieinsatzkräfte der Bereitschaftspolizei aus den Bereich der Hundertschaften zur Verfügung. 12 entsprechend geschulte Polizeibeamtinnen- und Beamte kamen heute mit mobiler Informationstechnik in die städtische Notunterkunft nach Borken und stellten die Bescheinigungen aus.
Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um keinen Aufenthaltstitel, wie z. B. eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Visum. Die BÜMA ist vielmehr ein vorläufiges Aufenthaltspapier mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer und bescheinigt lediglich, dass sich die schutzsuchende Person nicht illegal, sondern zwecks Asylantragstellung in Deutschland aufhält.
Die BÜMA ist nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) die Voraussetzung, um einen förmlichen Asylantrag zu stellen.
Zu dieser Meldung können wir Ihnen folgendes Medium anbieten:
Flüchtlinge in Notunterkunft Schönstatt Au: Erster Verfahrensschritt abgeschlossen
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