Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November
- Stadt(teil)läden aufgrund von Schulung geschlossen
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt(teil)läden nehmen am Donnerstag, 22. Oktober und Donnerstag, 29. Oktober an Qualifizierungsschulungen zum neuen Bundesmeldegesetz teil, das am 1. November 2015 in Kraft tritt. Daher bleiben die Stadt(teil)läden an diesen Tagen geschlossen. Die Rathausinformation und die städtische Tourist-Information sind an beiden Tagen jeweils von 8:30 – 13 Uhr besetzt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt(teil)läden bitten daher die Bürgerinnen und Bürger, die beispielsweise neue Ausweispapiere benötigen, Wohnungsan- oder ummeldungen durchführen wollen, Meldebescheinigungen oder ein Führungszeugnis benötigen oder ähnliches, ihr Anliegen auf einen der anderen Servicetage zu verschieben.
Unter der Woche hat der Stadtladen im Rathausfoyer Innenstadt regulär zu folgenden Zeiten geöffnet: montags von 08:30 – 14 Uhr, dienstags von 8:30 – 18 Uhr, mittwochs von 7 – 19 Uhr, donnerstags und freitags von 8:30 – 15 Uhr sowie samstags von 9 – 12 Uhr.
Weitere Informationen rund um das Dienstleistungsangebot der Stadt(teil)läden sind im Internet unter www.hanau.de zu finden oder können telefonisch unter 0 61 81/2 95-81 35 oder per Email unter stadtladen@hanau.de abgefragt werden.
Wichtige Änderungen im Überblick:
Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz BMG in Kraft. Es löst die bisher geltenden 16 Landesmeldegesetze ab. Das Melderecht wird dadurch erstmals in Deutschland vereinheitlicht. Infolge dessen ändert sich einiges für die Meldebehörden, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger. Für Vermieter gibt es (wieder) eine Mitwirkungspflicht bei Anmeldungen.
Anmeldung und Abmeldung einer Wohnung
Der Meldepflicht zur An-, Um- oder Abmeldung ist ab 1. November 2015 bundesweit innerhalb von 2 Wochen nachzukommen. Die Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Eine vorzeitige Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Wegzug ins Ausland möglich. Vom Meldepflichtigen ist künftig die Wegzugsadresse im Ausland anzugeben.
Die Nebenwohnung ist ab 1. November 2015 nur noch am Ort der bestehenden Hauptwohnung abzumelden.
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers – nur mit Bestätigung
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des -eigentümers bei der An-, Um- oder Abmeldung eines Meldepflichtigen. Künftig muss daher bei der An- oder Ummeldung eine vom Wohnungsgeber ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Diese sogenannte Wohnungsgeberbestätigung müssen Mieterinnen und Mieter vor ihrem Besuch bei der Meldebehörde von ihrem Vermieter einholen und der Meldebehörde vorlegen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht hierfür nicht aus. Für die Abmeldung eines Meldepflichtigen aus einer Wohnung gilt das entsprechende.
Das Formular der Wohnungsgeberbestätigung steht im Internet unter www.hanau.de unter der Rubrik Formulare zum Herunterladen bereit.
Auskünfte aus dem Melderegister
Das neue Melderecht stärkt vor allem die Bürgerinnen und Bürger in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Neu ist der Einwilligungsvorbehalt für die Übermittlung von Meldedaten an Private zum Zweck der Werbung und/oder des Adresshandels.
Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass ohne die Zustimmung der Bürgerin bzw. Bürgers deren Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels von der Meldebehörde an anfragende private Stellen herausgegeben werden.
Generell gilt: Private, die eine Auskunft aus dem Melderegister für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels beantragen, müssen die Einwilligung des Betroffenen vorlegen. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen.
Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben. Ein Antrag auf Übermittlungssperre ist also nicht erforderlich. Es besteht ein größerer Schutz als bei der bisherigen Widerspruchsregelung, welche damit entfällt. Bürgerinnen und Bürger müssen also nur tätig werden, wenn sie ausdrücklich ihre Zustimmung zur oben genannten Datenweitergabe erteilen wollen.
Bei Melderegisteranfragen für gewerbliche Zwecke muss künftig der gewerbliche Zweck immer angegeben werden. Die erlangten Daten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden und dürfen vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden.
Übermittlungssperren
Ab 1. November 2015 gibt es nachfolgende Übermittlungssperren, die auf Antrag im Melderegister eingetragen werden können. Einer Begründung bedarf es dazu wie bisher nicht.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz-BMG)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Ehe- und Altersjubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
Widerspruch gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
Widerspruch gegen Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)
Bereits im Melderegister eingetragene Sperren zu einzelnen Übermittlungen von Daten bleiben bestehen.
Auskunftssperren
Wie bisher besteht die Möglichkeit, bei einer konkreten Gefahr für Leben, Gesundheit persönlicher Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Person auf deren ausführlich begründeten, schriftlichen Antrag hin, eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Auskunftssperren haben ab 1.11. die Gültigkeit von zwei Jahren genau auf das Antragsdatum bezogen.
Einführung eines bedingten Sperrvermerks
Ab 1.11. gibt es die Möglichkeit, einen bedingten Sperrvermerk im Melderegister für Personen einzutragen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wohnen oder sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden. Die Sperrvermerke gelten lediglich für den gemeldeten Zeitraum in einer der schutzwürdigen Einrichtungen und erlöschen mit Auszug aus deren Anschrift. Die gemeldeten Personen werden demnach über jede Anfrage zu ihrer Person unterrichtet bzw. angehört. Zur Bearbeitung solcher Melderegisteranfragen ist die Meldebehörde demnach auf die Mitwirkung der betreffenden Personen angewiesen, die dadurch aktiv am Schutz von persönlichen Daten mitwirken können.
Zugriff von Sicherheitsbehörden:
Sicherheitsbehörden oder sonstige Behörden erhalten länderübergreifend und jederzeit online Zugriff auf Meldedaten.
Vorausgefüllter Meldeschein
Eine Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der bis zum 1. Mai 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten bei der Wohnungsanmeldung in der Meldebehörde. Die Meldedaten werden im automatisierten Verfahren von der bisher zuständigen Meldebehörde bereitgestellt. Damit wird eine erneute Datenerfassung bei einer Ummeldung oder erneuten Anmeldung unnötig.
Pressekontakt: Stadt Hanau, Ute Wolf, Telefon 06181/295-664
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