Unna, den 15. Oktober 2015
Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft
Kreisstadt Unna.
Am 1.November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Neu hingegen ist, dass bei einem Wegzug ins Ausland künftig die Auslandsanschrift im Melderegister gespeichert werden muss. Dies spielt im Hinblick auf in Deutschland stattfindende Wahlen eine entscheidende Rolle. Die Abmeldung bei der Meldebehörde ist dann frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Neu ist außerdem, dass die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung beziehungsweise den Hauptwohnsitz zuständig ist, erfolgt. Wer in Deutschland aktuell bei der örtlichen Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung für diese weitere Wohnung muss demnächst erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. Personen, die im Ausland wohnen und nicht in Deutschland gemeldet sind, müssen sich erst nach Ablauf von drei Monaten bei der Meldebehörde anmelden. Solange Bürgerinnen und Bürger innerhalb von Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich dann nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.
Eine weitere Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der bis zum Jahr 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten durch die neue Meldebehörde bei der bisherigen Meldebehörde während der Anmeldung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Anmeldung die eigenen Meldedaten im automatisierten Verfahren der Meldebehörde am Zuzugsort bereitgestellt werden und damit eine erneute Datenerfassung unnötig wird.
Auch neu ist die Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.
Pressekontakt: Kreisstadt Unna, Büro des Bürgermeisters, Presseangelegenheiten