05. November 2015

Anmelden bei Wohnungswechsel

Kreis Viersen informiert über neues Meldegesetz

Kreis Viersen

Ab dem 1. November gibt es ein neues Bundesmeldegesetz. Darauf weist das Amt für Ordnung und Straßenverkehr des Kreises Viersen hin. Das Gesetz betrifft künftige Wohnungswechsel sowie Auskünfte aus dem Melderegister. Wer umzieht, muss seinen Wohnungswechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde bekannt geben. Dies sind die Städte und Gemeinden mit ihren Einwohnermeldeämtern oder Bürgerservicebüros.

Die Abmeldung einer Wohnung ist nur erforderlich, wenn keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird – wenn etwa der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Abgemeldet wird eine Nebenwohnung künftig bei der für die Hauptwohnung zuständigen Stadt oder Gemeinde. Wieder eingeführt wird die so genannte "Bescheinigung des Wohnungsgebers" (Vermieterbestätigung). Wer eine Mietwohnung bezieht, muss ein Schreiben des Vermieters oder Eigentümers bei der Anmeldung vorlegen.

Eingeführt wird der „vorausgefüllte Meldeschein“ bundesweit bis spätestens 2018. Dies ist ein elektronisches Verfahren, das die Ummeldung vereinfacht. Diese Regelung gilt in NRW bereits seit dem 1. November 2015.

Für Auskünfte aus dem Melderegister gilt: Die Daten werden nicht weitergeleitet. Nur wer vor einem runden Geburtstag oder einem Ehejubiläum steht und bereits der Weitergabe seiner Daten in der Vergangenheit zugestimmt hat, muss widersprechen, dass seine Daten für eine Ehrung weitergegeben werden. Für Personen, die in bestimmten Einrichtungen leben – etwa in Pflegeheimen oder Fachkliniken - wird künftig ein sogenannter „bedingter Sperrvermerk“ im Melderegister eingetragen. Bei Auskünften an Private muss die Meldebehörde vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören.

Auskünfte aus dem Melderegister für die gewerbliche Nutzung - wie Werbung und/oder des Adresshandel - sind künftig nur möglich, wenn die Bürgerinnen und Bürger der Daten-Übermittlung für diese Zwecke ausdrücklich zugestimmt haben. Zudem gibt es ein Verbot für „Datenpooling“. Das bedeutet: Einmal von Privaten angefragte Daten dürfen nicht wiederverwendet werden. Zudem muss der gewerbliche Zweck künftig angegeben und die Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

Über weitere Details zur Gesetzesänderung informieren die Städte und Gemeinden. Zudem informiert das Bundesinnenministerium: http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Verwaltungsrecht/Meldewesen/Bundesmeldegesetz/bundesmeldegesetz_node.html

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Mietvertrag

Wer einen neuen Mietvertrag unterzeichnet und die Wohnung wechselt, muss dies innerhalb von 14 Tagen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde bekannt geben. Foto: Benedikt Giesbers / Abdruck honorarfrei.

Herausgeber:

Kreis Viersen - Der Landrat
Axel Küppers
Pressesprecher
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