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Magdeburg, 23. Dezember 2015
Vermieterbescheinigung Pflicht beim An- und Ummelden einer neuen Wohnung
Gesetz gilt seit 1.11./Verstoß kann zur Verhängung von Bußgeld führen

Seit dem 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz besteht in Sachsen-Anhalt nun auch die Pflicht, eine Vermieterbescheinigung vorzulegen. Durch die bundeseinheitliche Vorgabe ist jetzt zu jedem Meldevorgang auch die Bestätigung des Wohnungsgebers zwingend erforderlich. Sowohl der neue Mieter als auch der Vermieter sind nach dem Bundesmeldegesetz in der Pflicht hier mitzuwirken, andernfalls kann dies in beiden Fällen zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren führen.

 

Nach Ablauf der ersten zwei Monate mit der neuen Rechtslage ist leider festzustellen, dass nach wie vor viel zu wenige Bürger ihre Vermieterbescheinigung zur An- oder Ummeldung des neuen Wohnsitzes ins Bürgerbüro mitbringen. In diesen Fällen ist die Meldebehörde gehalten, diese Bescheinigung nachzufordern. Den Meldepflichtigen entstehen dadurch zusätzliche unnötige Wege. Doch ohne Wohnungsgeberbestätigung ist keine abschließende Bearbeitung des eigentlichen Meldevorganges mehr möglich.

 

Da diese neue gesetzliche Regelung noch nicht in erforderlichem Maße bei allen Mietern und Vermietern bekannt ist, wurde zunächst bei Nichtvorlage der Wohnungsgeberbescheinigung von einer Geldbuße abgesehen. Leider ist der erhoffte Effekt, dass die neue Rechtslage einen größeren Bekanntheitsgrad erreicht, noch nicht eingetreten. Nacharbeiten in der Meldebehörde sind daher ein nicht gewolltes Ergebnis. Auch daraus resultiert ein Anteil der langen Bearbeitungszeiten in den Bürgerbüros, die sich immer wieder in entsprechenden Wartezeiten niederschlagen.

 

Aus diesem Grund werden meldepflichtige Personen gemäß Paragraf 25 Bundesmeldegesetz (Mitwirkungspflicht der meldepflichtigen Person) zukünftig schriftlich aufgefordert, bei Nichtvorhandensein der Wohnungsgeberbestätigung, diese innerhalb von 14 Tage nachzureichen. Kommen diese ihren Verpflichtungen dann immer noch nicht nach, werden künftig weitere ordnungsrechtliche Schritte eingeleitet.

 

Soweit muss es aber gar nicht kommen. Als meldepflichtige Person haben wir folgende Hinweise für Sie:

 

Bitte bringen Sie bei Ihrer nächsten An- oder Ummeldung einfach eine Wohnungsgeberbescheinigung mit. In der Regel werden diese heute von den Vermietern bereits bei der Übergabe des Mietvertrages mit übergeben.

 

Sollten sich ein Wohnungsgeber tatsächlich einmal weigern Ihnen eine Vermieterbescheinigung auszustellen, so setzen Sie hiervon bitte die Meldebehörde in Kenntnis. Diese wird sich dann mit Ihrem Vermieter in Verbindung setzen.

 

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wurden rund um das An-, Ab- und Ummelden noch weitere einheitliche Regelungen geschaffen, die es ab sofort zu beachten gilt. Besonders hervorzuheben sind hier:

 

  • Die Meldepflicht innerhalb von 2 Wochen nach Einzug.
  • Sollten Sie im Ausland wohnen und keine weitere Wohnung in Deutschland haben, besteht Meldepflicht nur beim auf Dauer angelegten Wohnen ab 3 Monaten.
  • Die Abmeldung ins Ausland muss dann innerhalb von 2 Wochen nach Auszug (Abmeldung max. 1 Woche vor Auszug) erfolgen.
  • Keine Anmeldung ist erforderlich bei Aufenthalten in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, wenn Sie noch eine andere Wohnung in Deutschland haben.
  • Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch am Hauptwohnsitz.

 

Bei Fragen können Sie sich auch im Internet unter www.magdeburg.de/buergerservice informieren. Dort können Sie auch gleich einen Termin für den nächsten Besuch im BürgerBüro buchen. Selbstverständlich können Sie werktags auch die 115, Ihre Behördenrufnummer, nutzen.



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