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Pressemitteilung der Stadt Iserlohn vom 11.03.2016
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Osterfeuer: Anträge noch bis 21. März möglich - Umschichten und weitere Auflagen beachten Noch bis zum 21. März können Vereine, Organisationen oder Nachbarschaften Osterfeuer beim Ordnungsamt im Iserlohner Rathaus anmelden. Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Feuer nachweislich der Brauchtumspflege dienen. Als Brennmaterial dürfen ausschließlich pflanzliche Abfälle, wie Hecken- und Baumschnitt, Schlagabraum und Schnittholz verwendet werden. Das Material muss trocken sein und natürlich frei von Verpackungen und anderen Anhaftungen. Zum Entzünden sind chemische Brandbeschleuniger nicht erlaubt. Wichtig ist auch, dass die vorgegebenen Mindestabstände eingehalten werden: hundert Meter zu im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, fünfzig Meter zu bewohnten Gebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, öffentlichen Verkehrsflächen, Wäldern, Wallhecken, Feldgehölzen und Gebüschen sowie zehn Meter zu befestigten Wirtschaftswegen. Die Höhe der Aufschichtung darf die genehmigte Meterzahl nicht überschreiten. Um die Rauch- und Geruchsbelästigung in Grenzen zu halten, dürfen die Feuer nicht vor 17 Uhr entzündet werden und müssen um 23 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht sein. Grünabfälle aus Osterfeuern, die gar nicht oder nur teilweise abgebrannt wurden, müssen die Betreiber der Feuer selbst ordnungsgemäß entsorgen. Das Einsammeln beziehungsweise Abholen über die städtische Grünabfallabfuhr oder den Märkischen Stadtbetrieb Iserlohn/Hemer ist nicht möglich. Weitere Informationen gibt es beim städtischen Ordnungsamt, Telefon 02371 / 217-1032. |
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