Ostern steht vor der Tür: Hinweise zu den Osterfeuern
Osterfeuer sind anzeigepflichtig und mit bestimmten Auflagen verbunden.
22. März 2016. Ostern steht vor der Tür und somit auch die Osterfeuer (Brauchtumsfeuer). Nach den Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes NW ist es grundsätzlich
verboten, Gegenstände im Freien zu verbrennen. So genannte Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) können jedoch von diesem Verbot ausgenommen werden.
Beim Abbrennen von Osterfeuern sind bestimmte Auflagen und Hinweise zu beachten.
Osterfeuer sind dem Fachbereich Bürgerservice und Ordnung schriftlich, telefonisch unter 02861/939-166, per Fax 02861/93962166 oder per E-Mail an
martina.van-wesel@borken.de unter Angabe des
Abbrenntages,
Abbrennortes und der
Verantwortlichen mit Mobiltelefonnummer
anzuzeigen. Die daraus erstellten Listen werden an die Feuerwehr und Polizei weitergeleitet, um im Notfall oder bei Beschwerden reagieren zu können.
Als Brennmaterial kommen ausschließlich trockener Baum- und Strauchschnitt sowie unbehandeltes Holz in Betracht, keinesfalls sonstiger Abfall wie z. B.
Verpackungsrückstände,
Haus- und Sperrmüll,
Bauholz,
Altreifen,
behandeltes Holz oder auch
Mineralöle und andere Brandbeschleuniger.
Zum Anzünden und Aufrechterhaltung des Feuers sollte Papier oder auch hilfsweise Stroh verwendet werden und keinesfalls brennbare Flüssigkeiten.
Das Abbrennen wird ggfs., auch hinsichtlich des verwendeten Brennmaterials, kontrolliert. Ein Abbrennen von nicht zugelassenem Brennmaterial (z. B.
behandeltem Holz, Abfälle) ist ein Verstoß gegen das Abfallrecht. Ein Missbrauch des Osterfeuers zur Abfallentsorgung kann mit Bußgeldern geahndet werden.
Das Brennmaterial sollte nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung des Osterfeuers zusammengetragen werden. Erst am Tage, an dem das Osterfeuer
angezündet werden soll, ist die Feuerstelle aufzuschichten.
Sollte das Brennmaterial schon Tage vorher gelagert werden, ist das Material vor dem Anzünden umzuschichten. Durch dieses Umsetzen können ungeeignete Stoffe
aussortiert werden und Tiere, die dort Unterschlupf gesucht haben, werden dadurch vor dem Verbrennen geschützt.
Das Osterfeuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.
Das Osterfeuer darf nur angezündet werden, wenn für die Umgebung keine Brandgefahr oder Belästigungen Dritter entstehen können und das Feuer von
mindestens zwei Personen, wovon eine Person das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, solange beaufsichtigt wird, bis das Feuer und die Glut erloschen sind.
Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen.
Zur Eindämmung kleinerer Brände sind geeignete Löschgeräte (Handfeuerlöscher etc.) bereitzuhalten. Einzuhaltende Mindestabstände:
100 m zu bewohnten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen
50 m zu öffentlichen Wegeflächen
15 m von Gehölzbeständen und Gewässern
10 m von befestigten Wirtschaftswegen
15 m breiter Ring um das Feuer, der frei von brennbaren Materialien ist.
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