Während der Brut-, Setz- und Aufzuchtszeit für freilebende Vögel und Säugetiere gelten eine Reihe von besonderen Schutzvorschriften. Zum Beispiel dürfen Hunde in der freien Landschaft vom 1. April bis zum 15. Juli nur an der Leine geführt werden. Die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Leer appelliert an die Hundehalter, die Leinenpflicht unbedingt einzuhalten, um so alle vermeidbaren Störungen von den Lebensräumen der wildlebenden Tiere während der Brut-, Setz und Aufzuchtzeit fernzuhalten. Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld.
Darüber hinaus gibt es noch weitergehende Schutzvorschriften, z. B. für den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" und in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten. So ist es nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Fehntjer Tief Süd" in den Gemeinden Moormerland (Landkreis Leer) und Großefehn (Landkreis Aurich) das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes grundsätzlich verboten. Freigestellt ist die Nutzung der öffentlichen Wege nur vom 16. Juli bis zum 14. März. Während der Brut- und Setzzeit (15. März bis 15. Juli) darf das Gebiet grundsätzlich nicht betreten oder befahren werden. Ausnahmen gelten nur für Eigentümer oder Nutzungsberechtigte. Hunde sind in diesem Gebiet ganzjährig an die Leine zu nehmen.
Bei der Kreisverwaltung in Leer sind wiederholt Hinweise eingegangen, dass gegen die Vorschriften der Verordnung für das Naturschutzgebiet verstoßen wird. Die Behörde weist deshalb darauf hin, dass es sich dabei um Ordnungswidrigkeiten handelt, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden können. Zum Schutz der Tierwelt wird die Naturschutzgehörde in nächster Zeit häufiger Kontrollen durchführen und den Hinweisen nachgehen.
Das Fehntjer Tief
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