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Bundesverfassungsgericht zur Akkreditierung von Studiengängen - Position der Ingenieurkammern gestärktDüsseldorf,
20.04.2016
Düsseldorf (20.04.16). Die Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach Studiengänge durch Agenturen „nach den geltenden Regelungen“ akkreditiert werden müssen, sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht laut einem am 18. März 2016 veröffentlichten Beschluss (- 1 BvL 8/10 -) entschieden. „Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts untermauert die klare Position der Länderingenieurkammern“, sagt Dr.-Ing. Hubertus Brauer, Vizepräsident der Bundesingenieurkammer und der Ingenieurkammer-Bau NRW. „Wir haben uns während der laufenden Novellierungen der Länderingenieurgesetze wiederholt dafür ausgesprochen, die Qualitätsbewertung und -sicherung von Studiengängen nicht nur privatrechtlich organisierten Agenturen zu überlassen.“ Die Wissenschaftsfreiheit ist ein Grundrecht. Grundsätzlich steht dies aber nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Qualitätssicherung von Studienangeboten. Wesentliche Festlegungen zur Akkreditierung von Studiengängen darf der Gesetzgeber allerdings nicht Dritten überlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun das Wirken von Akkreditierungsagenturen in Frage gestellt. „Wo Ingenieur drauf steht, muss auch Ingenieur drin sein.“ Es klingt einfach, beschäftigt die Ingenieurkammern der Länder aber schon seit geraumer Zeit. Hintergrund sind die Novellierungen der Länderingenieurgesetze zur Umsetzung der Vorgaben der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL). Dabei haben sich insbesondere Vertreter der Hochschulen und der Wirtschaftsverbände dafür ausgesprochen, die Entscheidung, wer sich „Ingenieur“ nennen darf, ausschließlich den Hochschulen zu überlassen. Sie begründeten es damit, dass länder- und hochschulübergreifende Verfahren zur Begutachtung von Bachelor- und Masterstudiengängen einer stringenten qualitativen Prüfung unterzogen würden. Damit sei gewährleistet, dass a) nur qualitativ hochwertige Studiengänge durchgeführt und b) diese zu einem berufsbefähigenden Abschluss der Ingenieurdisziplinen führen würden. Es zeigt sich nämlich, dass bei einer Vielzahl von Studiengängen die Berufsbezeichnung der Absolventen nicht klar ist. Der Gesetzgeber muss daher ein Gesamtgefüge für die Studiengänge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse, Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Informationen und Kontrolle ausgewogen ausgestaltet sind. Pressekontakt: c.spieker Ingenieurkammer-Bau NRWAndrea Wilbertz Leiterin Referat Marketing – Kommunikation Zollhof 2 40211 Düsseldorf Tel. 0211 - 13067 - 130 Fax. 0211-13067 - 150 Mobil 0170-6341750 E-Mail wilbertz@ikbaunrw.de Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (IK-Bau NRW) ist die berufsständische Selbstverwaltung und Interessenvertretung der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure in Nordrhein-Westfalen. Mit mehr als 10.000 Mitgliedern ist sie die mitgliederstärkste Ingenieurkammer in Deutschland. |