12. August 2016

Relevante Fakten auf einen Blick

Kreis Viersen bereitet Informationen zum Fall des Brüggener Heilpraktikers auf

Kreis Viersen

Im Zusammenhang mit den Recherchen zum Fall des Heilpraktikers aus Brüggen erreicht den Kreis Viersen eine Vielzahl an Fragen. An dieser Stelle finden Sie Antworten auf die häufigsten Nachfragen:

  • Wie viele Heilpraktiker sind dem Kreis Viersen gemeldet?
    Im Kreis Viersen sind 265 Heilpraktiker angemeldet. Entsprechende Erlaubnisurkunden zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ liegen vor.

  • Wer erteilt die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde?
    Die Kreise und kreisfreien Städte im Regierungsbezirk Düsseldorf haben eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen und die Kenntnisprüfung sowie Erteilung der entsprechenden Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zentral der Stadt Krefeld übertragen. Die örtliche Zuständigkeit für den Widerruf der Berufserlaubnis zur Ausübung der Heilkunde liegt bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Prüfung abgelegt wurde - vorliegend also bei der Stadt Krefeld. Die Zentralisierung ist das vom NRW-Gesundheitsministerium präferierte Vorgehen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Überprüfungen im Regierungsbezirk einheitlich durchgeführt werden.

  • Was hat der Heilpraktiker aus Brüggen beim Kreis Viersen eingereicht?
    Wer einen nichtakademischen Heilberuf selbstständig ausüben oder Angehörige dieses Berufes beschäftigen möchte, hat die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird. Der Brüggener Heilpraktiker hat dies angezeigt und seine Erlaubnisurkunde zur Ausübung der Heilkunde dem Kreis Viersen vorgelegt.

  • Gibt es ein einheitliches Ausbildungs- und Prüfverfahren für Heilpraktiker?
    Es gibt - im Gegensatz zu den Pflege- und Gesundheitsfachberufen - kein Berufsgesetz bzw. keine Ausbildungs- und Prüfungsordnung und damit keine vereinheitlichten Ausbildungsinhalte- und -ziele. Die Ausbildungsdauer ist nicht definiert. Eine staatliche Abschlussprüfung gibt es nicht. Obwohl Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ähnlich weitreichende Kompetenzen wie Ärztinnen und Ärzte haben, beschränkt sich das Heilpraktikergesetz auf die sogenannte Gefahrenabwehr. Es enthält keine Vorgaben, welches Grundwissen und welche Grundkompetenzen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben müssen. Auch ist nicht geregelt, wie sich zukünftige Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker auf die Kenntnisüberprüfung vorbereiten. Eine staatliche Anerkennung von Heilpraktiker-Schulen existiert nicht. Es handelt sich um private Schulen, die nicht staatlich zugelassen und überwacht werden.

  • Was umfasst die Aufsicht durch das Kreis Viersener Gesundheitsamt?
    In erster Linie fällt die Führung der Berufsbezeichnung unter diese Aufsicht. Das Kreis-Gesundheitsamt prüft, ob jeder, der sich als Heilpraktiker im Kreisgebiet niederlässt, die entsprechende Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde besitzt. Des Weiteren ist das Kreis-Gesundheitsamt für die Überwachung der Hygiene im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes verantwortlich. Das Kreis-Gesundheitsamt ist nicht für eine Überwachung und Bewertung der therapeutischen Maßnahmen zuständig.

  • Ist der Kreis zuständig für die routinemäßige Überwachung der Behandlungsmethoden?
    Eine routinemäßige Überwachung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben die Erlaubnis, Heilkunde auszuüben. Das ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Da die Definition der Heilkunde im Heilpraktikergesetz sehr offen gehalten ist, werden die Tätigkeitskompetenzen vorrangig durch die Rechtsprechung definiert.
    Die Rechtssprechung konkretisiert ebenso die Sorgfaltspflicht der als Heilpraktiker tätigen Personen. Durch das Gesundheitsamt finden anlassbezogene Kontrollen statt. Im Falle des Brüggener Heilpraktikers gab es jedoch im Vorfeld keine Beschwerden der Patienten oder aus der Bevölkerung.

Herausgeber:

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