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Geflügelpest: Landkreis Leer ordnet Stallpflicht an


Schutz heimischen Geflügels vor Vogelgrippe
11. November 2016

Der Landkreis Leer hat heute folgende Verfügung erlassen:

Allgemeinverfügung Nr. 1/2016 - Aufstallungsanordnung gemäß § 13 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)

Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel ordne ich Folgendes an:

Sämtliches im Landkreis Leer gehaltene Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort ausschließlich

  • in geschlossenen Ställen oder

  • unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),

zu halten.

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme ordne ich im öffentlichen Interesse an.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis ich sie wieder aufhebe.

Begründung:

Am 08.11.2016 wurden mehrere Infektionen von Wildvögeln mit hochpathogener Aviärer Influenza vom Subtyp H5N8 im Kreis Plön in Schleswig-Holstein festgestellt. Weiterhin erfolgten am 09.11.2016 mehrere Infektionen von WildvögeIn in Konstanz am Bodensee in Baden-Württemberg sowie in Österreich und der Schweiz. Eine weitere Verbreitung des Influenzavirus des Subtyps H5N8 durch Wildvögel ist daher wahrscheinlich.

Diese Verfügung basiert auf § 13 Absatz 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit einer Risikobewertung nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 Geflügelpest-Verordnung. Der Risikobewertung wurde dabei zugrunde gelegt, dass der Landkreis Leer Wildvogeldurchzugsgebiet für wildlebende Watt- und Wasservögel ist und dass im Landkreis Leer mehrere Flüsse und Feuchtgebiete vorhanden sind. Weiter wurde die aktuelle Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) vom 09.11.2016 berücksichtigt.

Bei der hochpathogenen Aviären Influenza handelt es sich um eine hochansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung beim Geflügel, deren Ausbruch immense wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter, Schlachtstätten und verarbeitende Industrien haben kann.

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt muss aufgrund der bisherigen Feststellungen in Deutschland, der Schweiz und Österreich mit weiteren Ausbrüchen gerechnet werden. Aufgrund der hochinfektiösen Viruserkrankung und der bereits amtlich festgestellten Ausbrüche im In- und Ausland, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Erreger der Aviären Influenza bereits in andere Bestände verschleppt bzw. aus anderen Beständen eingeschleppt wurde. Im Landkreis Leer werden zurzeit ca. 310.000 Stück Geflügel gehalten. Daher habe ich die Aufstallungsanordnung unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere - gegebenenfalls mildere - Möglichkeiten, die Tierseuche schnell und wirksam einzudämmen, sind für mich nicht ersichtlich.

Es ist zu befürchten, dass es zu einer Einschleppung in die Nutztierbestände kommt, da es sich bei diesem Erreger um einen hochansteckenden Typ handelt. Um eine derartige Übertragung in hiesige Geflügelbestände zu verhindern, ist die vorgenannte Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen.

Auf Grundlage der §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse ist hier gegeben, weil durch die Ausbreitung der Aviären Influenza unter anderem die Gefahr von gesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Folgen erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden war.

Der Schutz hoher Rechtsgüter erfordert ein Zurückstehen der Individualinteressen etwaiger Geflügelhalter am Eintritt der aufschiebenden Wirkung infolge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der Seuche überwiegt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg erhoben werden. Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Oldenburg die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wieder herstellen.

Hinweise:

Gemäß § 13 Absatz 3 der Geflügelpest-Verordnung kann ich in Einzelfällen Ausnahmen von der Aufstallungsanordnung genehmigen.

Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten:

Gemäß § 32 Absatz 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.

Weitere Hinweise:

Nähere Informationen sind im Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Leer unter der Telefon-Nummer 0491/926-1451 zu erhalten. Diese Allgemeinverfügung finden Sie unter www.landkreis-leer.de.

Leer, 11.11.2016

Matthias Groote Landrat

Rechtsgrundlagen:

  • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
  • Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
in der jeweils geltenden Fassung.

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