Kreis Steinfurt. Mit der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II zum 1. Januar 2017 ist die Entwicklung eines grundsätzlich neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs verbunden. Das bisherige Prüfverfahren, das in erster Linie überwiegend körperliche Einschränkungen berücksichtigt hat, wird durch ein neues Begutachtungssystem ersetzt. Die Folge ist, dass dadurch alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung haben, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Darauf weist die Pflegeberatung des Kreises Steinfurt jetzt hin.
Im Mittelpunkt des neuen Begutachtungsverfahrens durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere Gutachterstellen steht dann die Selbständigkeit eines Menschen und die Frage nach einer krankheits- oder behinderungsbedingten Einschränkung der Selbständigkeit. Die Beurteilung erfolgt anhand von sechs Kriterien: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen.
Die bisherigen drei Pflegestufen werden zukünftig durch fünf Pflegegrade ersetzt, um so den Pflege- und Betreuungsbedarf eines Menschen differenzierter einordnen zu können.
Insbesondere dementiell Erkrankte profitieren voraussichtlich von der Umstellung des Systems, da sich ihre Problematik unter den neuen Begutachtungskriterien besser wiederfindet. Ziel ist es außerdem, den ambulanten Bereich zu stärken. In der häuslichen Pflege steigen das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen. Im stationären Bereich werden die Leistungen in den Pflegegraden II und III gesenkt. Trotzdem wird niemand, der bereits eingestuft ist, schlechter gestellt, weil Bestandsschutz gilt.
Wer vor dem Stichtag 1. Januar 2017 schon in eine Pflegestufe eingestuft war, wird automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet. Eine gesonderte Antragstellung bei der jeweiligen Pflegekasse ist nicht erforderlich. Es gilt die Regelung, dass Personen mit einer Pflegestufe, die nur körperlich eingeschränkt sind, um einen Pflegegrad höher als die bisherige Pflegestufe eingruppiert werden. Besteht zusätzlich eine eingeschränkte Alltagskompetenz (z.B. Demenz), wird um zwei Pflegegrade erhöht.
Bei Fragen zum neuen Begutachtungsverfahren, zu den Auswirkungen der Änderung des Pflegestärkungsgesetzes und bei Fragen rund um das Thema Pflege, Entlastungsmöglichkeiten, Leistungen der Pflegeversicherung und anderer Kostenträger bietet die Pflegeberatung des Kreises Steinfurt ein umfassendes Beratungsangebot.
Ein weiteres Angebot des Kreises Steinfurt ist die Wohnberatung. Bei Fragen zur barrierefreien und pflegegerechten Wohnanpassung können sich Interessierte an Susanne Niemöller wenden.
Wer Beratungsbedarf hat, kann persönliche Beratungstermine mit den Beraterinnen oder Beratern zuhause oder in den Büros vereinbaren. Auch eine telefonische Beratung ist möglich.
Die Pflegeberatung des Kreises Steinfurt ist kostenlos und trägerunabhängig und ist von montags bis freitags erreichbar. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegeberatung des Kreises Steinfurt sind unter folgenden Rufnummern zu erreichen: Angela Grosse, Steinfurt, Telefon 02551-691657; Monika Haake, Steinfurt, Telefon 02551-691656; Jürgen Linnemann, Rheine, Telefon 05971-16131199; Susanne Niemöller, Tecklenburg, Telefon 05482-703563; Doris Richter, Tecklenburg, Telefon 05482-703575; Elke Timm-Glassmeyer, Tecklenburg, Telefon 05482-703564.