21. Juni 2017

Schutzgesetz für Prostituierte greift ab 1. Juli

Kreis Viersen informiert zu Betreiberpflicht, Anmeldeverfahren und gesundheitlicher Beratung

#Kreis Viersen#

Das bundesweit geltende Prostituiertenschutzgesetz tritt zum 1. Juli in Kraft. Darüber informieren das Gesundheitsamt und das Ordnungsamt des Kreises Viersen. Ziel des im vergangenen Oktober verabschiedeten Gesetzes ist es, das Selbstbestimmungsrecht sowie den Schutz von Prostituierten zu stärken und Kriminalität aus der Prostitution zu verdrängen.

Der Kreis Viersen hält online Informationen zur Erlaubnispflicht für Betreiber von Prostitutionsgewerben sowie zur Anmeldepflicht und zur gesundheitlichen Beratung von Prostituierten bereit. Diese finden sich unter www.kreis-viersen.de/dienstleistungen unter dem Buchstaben "P" und dem Schlagwort "Prostituiertenschutzgesetz".

Erlaubnispflicht für Betreiber
Ein Kernelement des Gesetzes ist die neu eingeführte Erlaubnispflicht für Betreiber von Prostitutionsgewerben. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn bestimmte Anforderungen in Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Betreiber und die Ausgestaltung der Betriebe erfüllt sind. Die Kreisordnungsbehörde hat durch regelmäßige Kontrollen sicherzustellen, dass diese Pflichten eingehalten werden.

Für bereits vor dem 1. Juli bestehende Prostitutionsgewerbe gelten Übergangsregelungen. Diese Betriebe sind der Kreisordnungsbehörde bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und die Erlaubnis ist bis zum 31. Dezember dieses Jahres zu beantragen.

Ausübung der Prostitution
Die Ausübung der Prostitution bleibt grundsätzlich erlaubnisfrei. Allerdings werden alle Prostituierten durch das neue Gesetz verpflichtet, sich bei der Kreisordnungsbehörde persönlich anzumelden und im Vorfeld eine gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt des Kreises Viersen wahrzunehmen. Nach der Anmeldung und den Informations- und Beratungsgesprächen erhalten die im Kreis tätigen Prostituierten eine Anmeldebescheinigung mit Lichtbild – diese gilt quasi als Arbeitserlaubnis. Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ist ebenfalls mitzuführen.

Die Prostituierten können sich nur bei der Behörde anmelden, in deren Zuständigkeitsbereich sie ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben. Weitere Tätigkeitsorte - auch bundesweit - können in die Anmeldebescheinigung aufgenommen werden.

Auch für die Anmeldepflicht gelten Übergangsregelungen. Wer bereits vor dem 1 Juli in der Prostitution tätig war, kann die Anmeldung bis spätestens 31. Dezember 2017 vornehmen.

Für die Umsetzung der Erlaubnis- und Anmeldeverfahren im Kreis Viersen ist Hanna Stanik zuständig. Sie ist Ansprechpartnerin für Prostituierte und Betreiber von Prostitutionsgewerben und per E-Mail unter prost@kreis-viersen.de oder telefonisch unter 02162/39-1935 erreichbar. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, bietet der Kreis Viersen an, Termine zu vereinbaren.

Gesundheitliche Beratung
Für die gesundheitliche Beratung ist im Vorfeld eine Terminvereinbarung erforderlich unter Telefon 02162/39-1796 oder per E-Mail unter beratung-gesundheit@kreis-viersen.de.

www.kreis-viersen.de

Weitergehende Informationen für Betreiber von Prostitutionsgewerben:

http://www.kreis-viersen.de/de/dienstleistungen/prostituiertenschutzgesetz-erlaubnis-zum-betrieb-eines-prostitutionsgewerbes/

Weitergehende Informationen zum Anmeldeverfahren für Prostituierte:

http://www.kreis-viersen.de/de/dienstleistungen/prostituiertenschutzgesetz/

Weitergehende Informationen zur gesundheitlichen Beratung:

https://www.kreis-viersen.de/de/dienstleistungen/prostituiertenschutzgesetz-gesundheitsberatung/

 

Herausgeber:

Kreis Viersen - Der Landrat
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