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Änderungen beim Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschussgesetzes zwar beschlossen, aber noch nicht veröffentlicht. Die Stadtverwaltung Borken wird die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig weiter informieren.
14. Juli 2017.
Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen der Eltern. Sobald die Eltern nicht mehr in einer Haushaltsgemeinschaft leben, kommt es teilweise dazu, dass der sogenannte Barunterhalt nicht geleistet wird. Hier können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden.
Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind, wenn es
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetrags-Verordnung erhält und
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- noch keine 72 Monate Unterhaltsvorschussleistungen bezogen hat.
Das Gesetz zur Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes soll rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft treten. Geplant ist, dass Kinder dann bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Auch wird die Dauer der Bewilligung nicht mehr auf 72 Monate beschränkt sein.
Am 01.06.2017 hat der Bundestag und am 02.06.2017 der Bundesrat die entsprechende Gesetzesänderung beschlossen. Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Dies steht derzeit noch aus.
Erst nach der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt können entsprechende Anträge bearbeitet werden.
Die Stadtverwaltung Borken wird die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig weiter informieren.
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