Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die durch den Landkreis Leer verfügte Anordnung der Anzeigepflicht des nächtlichen auswärtigen Aufenthalts von ausreisepflichtigen Ausländern im sogenannten Dublin-Verfahren bestätigt. Dies teilte der Landkreises Leer heute in einer Pressemitteilung mit.
Der Landkreis Leer hatte Personen, deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt worden ist und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auferlegt, bei nächtlicher Abwesenheit von der zugewiesenen Unterkunft dies der Ausländerbehörde zu melden. Gegen diese Anordnung hatte ein abgelehnter Asylbewerber geklagt. Hintergrund dieser Anordnung war, dass Ausreisepflichtige häufig nicht angetroffen wurden, wenn sie in den für das Asylverfahren zuständigen EU-Mitgliedstaat zurückgeführt werden sollten. Daraufhin hatte der Landkreis Leer die Anzeigepflicht verfügt.
Das Verwaltungsgericht hat jetzt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Kreisverwaltung bestätigt. „Die Pflicht zur Anzeige von Aufenthalten außerhalb der Wohnung zu bestimmten Zeiten fördert die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf den Antragsteller zwecks Vollstreckung seiner Abschiebung nach Maßgabe des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge“, so das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Beschluss.
Im Zusammenhang mit der verfügten Anzeigepflicht hat der Landkreis Leer gegenüber Ausreisepflichtigen, die der Aufforderung der Ausländerbehörde nicht nachgekommen sind, Haftantrag gestellt. Das Amtsgericht Leer hat daraufhin die Überstellungshaft angeordnet. Das Verhalten eines ausreisepflichtigen Ausländers, der der Anzeigepflicht nicht genüge, lasse nur den Schluss zu, dass sich der Betroffene der bevorstehenden Überstellung entziehen wolle, führte das Gericht dazu aus.
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