Skip navigation

Alle Meldungen | Medienarchiv | E-Mail Abo | Im Pressearchiv suchen

Rat konkretisiert Reinigungspflichten in neuer Straßenreinigungssatzung

Ab morgen zeitliche Ausdehnung des Winterdienstes auf Gehwegen und Verbreiterung der sog. „Gehbahn“ von 1,00 m auf 1,50m.

20. Dezember 2017.

Der Rat der Stadt Borken hat am 13. Dezember 2017 eine neue Straßenreinigungssatzung beschlossen. Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung wurde im heutigen Amtsblatt 12/2017 bekannt gemacht und gilt somit ab morgen.

In der neuen Straßenreinigungssatzung hat der Rat insbesondere die Reinigungspflichten der Grundstückseigentümer konkretisiert. Daraus ergeben sich gegenüber unserer jetzigen Satzung folgende inhaltliche Änderungen:

1. Verbreiterung der sog. „Gehbahn“ von 1,00 m auf 1,50m:
Soweit kein Hochbord den Gehweg baulich von der Fahrbahn trennt, wird jeweils eine Gehbahn von 1,50 m Breite auf der Straßenfläche als Gehweg definiert. Neben ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen sind damit auch Straßen erfasst, die ohne Beschilderung einen niveaugleichen Ausbau aufweisen. Damit soll erreicht werden, dass der Fußgängerverkehr durchgehend in allen kommunalen Straßen eine ihm zugedachte Infrastruktur in der genannten Breite, die Begegnungsverkehre sowie Verkehre mit Rollstühlen, Kinderwagen usw. erlaubt, erwarten darf.

Soweit kein Hochbord den Gehweg baulich von der Fahrbahn trennt, wird jeweils eine Gehbahn von 1,50 m Breite auf der Straßenfläche als Gehweg definiert. Neben ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen sind damit auch Straßen erfasst, die ohne Beschilderung einen niveaugleichen Ausbau aufweisen. Damit soll erreicht werden, dass der Fußgängerverkehr durchgehend in allen kommunalen Straßen eine ihm zugedachte Infrastruktur in der genannten Breite, die Begegnungsverkehre sowie Verkehre mit Rollstühlen, Kinderwagen usw. erlaubt, erwarten darf.

Das hat zur Folge, dass Anlieger bei Übertragung der Gehwegreinigung (der Regelfall in Borken) verpflichtet sind, diese Straßenflächen zukünftig in einer Breite von 1,50 m zu reinigen bzw. dafür den Winterdienst zu leisten.

2. Zeitliche Ausdehnung des Winterdienstes auf Gehwegen:
Während die Winterwartung der Gehwege nach „alter“Regelung in der Zeit von 08.00 bis 19.00 Uhr sicherzustellen war, sieht der Satzungsvorschlag hier eine Zeitspanne von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr vor. Dies erscheint vor allem im Hinblick auf die Schulwegsicherung sinnvoll: Fast alle Borkener Grundschulen beginnen mit dem Unterricht vor 08.00 Uhr. Dann sollten die Gehwege für die Kinder befahrbar sein.

 

Anbei der Text über der Art und Umfang der Reinigungspflichten der §§ 2 – 4 dieser Satzung.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung der im Straßenverzeichnis genannten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin
festgelegten Umfange den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke
auferlegt.

Als an öffentlichen Straßen angrenzende Grundstücke gelten auch diejenigen, die lediglich durch einen Graben, Grünstreifen, eine gärtnerisch oder sonstige zum Straßengelände gehörige Anlage getrennt sind oder wenn zwischen Grundstück und Straße eine Fläche liegt, die vom Anlieger zum Zwecke der späteren Herrichtung als Straßengelände abgetreten oder übereignet worden ist.

Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche
Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner
Reinigungspflicht.

§ 3 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.

(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.

(3) Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.

§ 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen.

(2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.

(3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte
-
gekennzeichnete Fußgängerüberwege
-
Querungshilfen über die Fahrbahn und
-
Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung
der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.

(4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen
dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

Die Satzung kann spätestens ab dem 01.01.2018 im Internet unter www.borken.de in der Rubrik "Rathaus / Ortsrecht / Allgemeine Satzungen und Verordnungen" eingesehen werden.

Zu dieser Meldung können wir Ihnen folgendes Medium anbieten:

Logo Stadt



Bildinformationen



Stadt Borken ist Mitglied bei www.presse-service.de. Dort können Sie Mitteilungen weiterer Pressestellen recherchieren und per E-Mail abonnieren.

Kontakt:

Stadt Borken
Stabsstelle Kommunikation,
Marketing, Kultur und Weiterbildung
- Pressestelle -
Im Piepershagen 17
46325 Borken

Ansprechpartner:
Markus Lask
Leiter der Stabsstelle Kommunikation, Marketing, Kultur und Weiterbildung
Telefon: 02861/939-106
Telefax: 02861/939-253
E-Mail: pressestelle(at)borken.de

- - -

Besuchen Sie uns auch auf:

Facebook und Twitter: