09. März 2018
#Kreis Viersen#
Die Vertreter aller Kreistagsfraktionen haben sich im Betriebsausschuss geschlossen hinter die Betriebsleitung des Abfallbetriebs Kreis Viersen (ABV) gestellt.
Der Betriebsausschuss fordert weiterhin einstimmig, das Projekt "Wertstoff-und Logistikzentrum (WLZ)" im Gewerbe-und Industriegebiet "VeNeTe" in Nettetal-Kaldenkirchen ohne zeitlichen Verzug weiterzuführen. Er nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass die Betriebsleitung prüft, ob eine Pacht der Umschlaganlage am Entsorgungs-Standort Viersen-Süchteln unter Umsetzung des Kreistagsbeschlusses von 2015 möglich ist. Für die Gespräche ist somit gesetzt, dass es eine Anlage für alle Abfallarten geben soll.
Dem Beschluss vorausgegangen war eine ausführliche juristische Darstellung der Vertragslage durch die Münsteraner Fachanwaltskanzlei Baumeister.
Das Fazit:
Der bestehende Vertrag zwischen dem Kreis Viersen und der EGN bezüglich dem Umschlag von kommunalem Restabfall und Sperrmüll (60.000 t) endet faktisch mit Ablauf des 31.12.2024. Grund ist, dass der bestehende Vertrag keine hinreichenden Festlegungen für den Preis ab 2025 enthält und damit darüber verhandelt werden müsste.
Unabhängig davon lässt sich der Bedarf des Kreises Viersen ab 2025 nicht mehr auf Grundlage des alten Vertrages befriedigen. Grund ist die Tatsache, dass der aktuelle Vertrag mit der EGN nur die Umladung von Rest- und Sperrmüll (60.000 Tonnen pro Jahr) beinhaltet. In Zukunft sollen zusätzlich in einer Anlage auch Papier, Bioabfall und Holz (insgesamt bis zu 150.000 t/a) umgeschlagen werden. Dies wäre eine wesentliche Erweiterung der Dienstleistung, die nach Vergaberecht eine neue europaweite Ausschreibung erforderlich machen würde.
Auf Grundlage dieses Beschlusses wird der ABV noch im April die Genehmigungsunterlagen für das WLZ bei der Bezirksregierung einreichen.
Parallel werden Gespräche mit der EGN über ein mögliches alternatives Pachtmodell für Teile der Umschlaganlage in Viersen-Süchteln aufgenommen. Die EGN hat in dem Termin am 15.02.2018 erstmalig angedeutet, dass sie sich eine Teilverpachtung der Umschlaganlage vorstellen kann.
Aber auch hier gibt es klare Vorgaben des europäischen Vergaberechts. Die Verpachtung darf danach keine Dienstleistungen oder Bauleistungen über den europäischen Schwellenwerten enthalten.
Um diesbezüglich eine erste grobe Einschätzung vornehmen zu können, hat der ABV die EGN am 20.02.2018 um Zusendung von allgemeinen Unterlagen gebeten.
Regelungen des europäischen Vergaberechts (Auszug)
Auftragsbestandteil | Gesetzliche Regelung |
Bauleistungen > 5,548 Mio. Euro | Europaweite Ausschreibung |
Dienstleistung > 221 TEuro | Europaweite Ausschreibung |
Pacht mit Bauleistungen > 5,548 Mio. Euro | Europaweite Ausschreibung |
Pacht mit Dienstleistung > 221 TEuro | Europaweite Ausschreibung |
Reine Pacht | Vergabe ohne Ausschreibung möglich |
Fortführung bestehender Verträge | Fortführung nur unter engen europarechtlichen Vorgaben möglich |
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