Presseinformation

Nr. 109 Steinfurt, 04. April 2018


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Entsorgung von Dämmplatten: Kreis Steinfurt sorgt für bürokratische Erleichterung
Neue Allgemeinverfügung soll Bau- und Handwerksbetriebe entlasten

Kreis Steinfurt. Einige Themen, um die sich die Kreisverwaltung Steinfurt kümmern muss, sind sehr fachspezifisch, haben aber für betroffene Bürgerinnen und Bürger im Arbeits-Alltag eine große Bedeutung. Ein gutes Bespiel: der Umgang mit sogenannten POP-haltigen Abfällen - Abfällen also, die persistente organische Schadstoffe beinhalten. Dies sind vor allem Dämmplatten mit dem Flammschutzmittel HBCD (Hexabromcyclododecan). Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von POP-haltigen Abfällen müssen sowohl dem Kreis Steinfurt als auch untereinander nachweisen, dass sie die Abfälle ordnungsgemäß entsorgen.

 

Bei der Arbeit von Bau- und Handwerksbetrieben können HBCD-haltige Dämmstoffe anfallen, die in einer dafür zugelassenen Anlage entsorgt werden müssen. Die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung stuft den Abfall als gefährlich oder nicht gefährlich ein.

 

Seit dem 1. August 2017 muss auch die Entsorgung von ungefährlichen HBCD-Dämmstoffen durch Nachweise und Begleitscheine im elektronischen Nachweisverfahren dokumentiert werden. Allerdings wird dies häufig als unverhältnismäßig angesehen.

 

Deshalb hat der Kreis Steinfurt jetzt auf Vorschlag des NRW-Umweltministeriums durch eine Allgemeinverfügung zugelassen, dass Bau- und Handwerksbetriebe die Abfälle ausnahmsweise ohne Entsorgungsnachweis und Begleitschein zu einer Entsorgungsanlage oder zu seinem Betriebsgelände bringen darf. Dies gilt aber nur unter den in der Allgemeinverfügung genannten Voraussetzungen.

 

Interessierte finden die Verfügung im Amtsblatt des Kreises Steinfurt Nr. 12/2018 (www.kreis-steinfurt.de/kv_steinfurt/Aktuelles/Amtsblatt/2018).

 

Für Rückfragen steht Michael Heuer, Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Steinfurt, Telefon 02551/ 69-1414, zur Verfügung.