01. Juni 2018
#Kreis Viersen#
Die Bewertung und Einstufung erfolgt gemäß der EU-Badegewässerrichtlinie vom 4. März 2006. Sie legt fest, wie die Probenahme, Untersuchung im Labor und die Bewertung zu erfolgen hat. Obwohl der Heidweiher offiziell kein „EU-Badegewässer“ ist, untersucht der Kreis Viersen ihn wegen seiner Beliebtheit zum Schutz der Badenden regelmäßig nach dieser Richtlinie. Nach dieser Untersuchung ist - wie bereits berichtet - die Wasserqualität des Heidweihers "ausgezeichnet". Wer sich genauer informieren möchte, kann dies in dem abgedruckten Auszug der Richtlinie tun.
Die Qualität der Badegewässer wird in den vier Stufen "ausgezeichnet", "gut", "ausreichend" und "mangelhaft" eingestuft und bewertet.
ANHANG I:
ANHANG II
1. Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum (a) die Perzentil-Werte (b) bei den mikrobiologischen Werten schlechter (c) sind als die in Anhang I Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte.
2. Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen,
(1) wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser (d) als die in Anhang I Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte sind, und
(2) für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
i) Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
ii) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und
iii) die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 6 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
3. Gute Qualität
Badegewässer sind als „gut“ einzustufen,
(1) wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser (d) als die in Anhang I Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte sind, und
(2) für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
i) Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
ii) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und
iii) die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 6 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
4. Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen,
(1) wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser als die in Anhang I Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte sind, und
(2) für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
i) Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
ii) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und
iii) die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 6 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
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