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Pressemitteilung vom 23.03.2020
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Coronavirus: Kontaktverbot untersagt Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen – Weitere Schließungen
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Iserlohn.

Die Landesregierung NRW hat gestern ein weitreichendes Kontaktverbot für alle Bürgerinnen und Bürger beschlossen, das am heutigen Montag, 23. März, in Kraft getreten ist. Danach werden Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt. Ausnahmen gelten für Familien: Verwandte in gerader Linie, Ehegatten und Lebenspartner sowie Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben. Ebenso dürfen Minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen begleitet werden. Auch zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen sind erlaubt.

Zudem wurden gestern folgende weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens bzw. Schließungen von Geschäften und Einrichtungen beschlossen:

Ab sofort untersagt ist der Betrieb von Gaststätten und Restaurants, Imbissen, Mensen, Kantinen und anderen gastronomischen Einrichtungen. Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf bleiben erlaubt. Der Verzehr der gekauften Speisen und Getränke ist aber nur bei einem Mindestabstand von fünfzig Metern rund um die betreffende Gaststätte oder das Restaurant erlaubt.

Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe dürfen ihren Tätigkeiten mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen.
Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, orthopädische Schuhmacher und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort aber der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. Dienstleister, in deren Geschäft ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), müssen geschlossen bleiben. Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.

Besuche in stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus rechtlichen Gründen erfolgen müssen,  sind grundsätzlich untersagt. Die jeweilige Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

Im Bereich Handel dürfen Bau- und Gartenbaumärkte zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern weiterhin geöffnet bleiben. Anderen Kunden darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen wurden (insbesondere Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal). Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.

Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge dienen. So sind Blutspendetermine weiterhin erlaubt. Sie müssen unter Beachtung der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen stattfinden. Insbesondere müssen die Kontakte auf ein Minimum begrenzt werden, die Verweildauer der Spender ist möglichst gering zu halten und zu kontrollieren,  ob Spender möglicherweise einen Anhalt für einen Infekt bieten.

Gottesdienste dürfen nicht stattfinden; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben. Bei Todesfällen sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis möglich.

Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen müssen den Zugang zu ihren Angeboten beschränken. Er ist nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von zwei Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.

Das Land NRW hat die zuständigen Behörden aufgefordert, die Bestimmungen der Rechtsverordnung energisch und konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei unterstützt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 200 Euro bis zu 25 000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt. Das Ordnungsamt der Stadt Iserlohn wird die Betriebe, die nach den Bestimmungen des Landes zu schließen sind, kontrollieren und auch überprüfen, ob das Kontaktverbot in der Öffentlichkeit eingehalten wird.

Bürgertelefon und Internet
Weiterhin geschaltet bleibt das Bürgertelefon der Stadt Iserlohn für Fragen und weitere Informationen unter der Rufnummer 02371 / 217-1234. Dieser Service steht auch an den Wochenenden, also  von montags bis sonntags von 8 bis 17 Uhr zur Verfügung. Hier bittet die Stadtverwaltung um Verständnis, dass nicht jede Frage sofort abschließend beantwortet werden kann. Die Anliegen werden geklärt und dann erfolgt ein entsprechender Rückruf.

Die Stadt Iserlohn informiert auf ihrer Homepage www.iserlohn.de und über ihre Facebook-Seite facebook.com/stadtiserlohn.de zum Thema Coronavirus. Dort sind alle Mitteilungen der Stadt Iserlohn und des Märkischen Kreises zusammengestellt sowie wichtige Links und Telefonnummern und eine Liste der über das Bürgertelefon häufig gestellten Fragen zu finden.



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