Landkreis Leer - 21. Februar 2002. Die Kürzung der Sozialhilfe eines Antragstellers aus dem Landkreis Leer wurde jetzt vom Verwaltungsgericht Oldenburg in einem Eilverfahren bestätigt. Eine Gemeinde aus dem Landkreis Leer hatte in Übereinstimmung mit dem Kreissozialamt einem arbeitsfähigen Sozialhilfeempfänger die Zahlungen zunächst gekürzt und schließlich ganz gestrichen, als der sich wiederholt und hartnäckig weigerte, zumutbare Arbeit aufzunehmen. Sowohl Arbeitsplätze in Beschäftigungsinitiativen als auch auf dem so genannten ersten Arbeitsmarkt hatte der Hilfeempfänger ausgeschlagen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Betroffene sein Verhalten trotz vorausgegangener Kürzungen der Sozialhilfe nicht geändert und sich auch nicht selbst um Arbeit bemüht habe. Weil der Hilfeempfänger jede Hilfe zur Arbeit abgelehnt habe, sei die Aussage, zumutbare Arbeit werde er annehmen, eine Schutzbehauptung, so das Verwaltungsgericht.
Wie die Kreisverwaltung in einer Pressemitteilung dazu erklärt, ist bei der Sozialhilfe davon auszugehen, dass jeder entsprechend seiner gesundheitlichen Verfassung und seinen Fähigkeiten verpflichtet ist, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit selbst sicherzustellen. Nur, wer das nicht kann, hat einen Anspruch auf Sozialhilfe.
Pressekontakt: Landkreis Leer, Pressestelle: Dieter Backer
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