Leer - 29. November 2002. Am 1. Januar 2003 tritt das neue Grundsicherungsgesetz in Kraft. Es stellt keine Ersatz- oder Mindestrente dar, sondern soll mit einer sozialhilfeähnlichen Leistung ein Mindestmaß an finanzieller Sicherung gewährleisten. Der Anspruch ist wie bei der Sozialhilfe abhängig von einer Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen und Vermögen wird also berücksichtigt. Wesentlicher Unterschied zur Sozialhilfe ist, dass ein Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern entfällt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt.
Vor allem ältere Menschen machen nach der Erfahrung des Kreissozialamtes Leer Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Diese Hauptursache für die sogenannte verschämte Altersarmut soll durch die im Rahmen der Rentenreform neu eingeführte Grundsicherung beseitigt werden. Antragsberechtigt sind hilfebedürftige Bürgerinnen und Bürger über 65 Jahre sowie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahre, wenn sie die im Einzelnen im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.
Zuständig für die Grundsicherung im Landkreis Leer ist die Kreisverwaltung in Leer. Aber auch in den Bürgerbüros und Sozialämtern der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden werden Anträge angenommen und an den Landkreis weitergeleitet. Für Rückfragen steht die zuständig Stelle in der Bergmannstr. 37 in Leer (Zimmer 211) auch unter der Telefonnummer (04 91) 9 26 - 14 75 zur Verfügung.
Die Dienststelle weist vorsorglich schon jetzt darauf hin, dass wegen der großen Flut der Anträge und zahlreicher noch ungeklärter Fragen zum neuen Gesetz die Auszahlung der Grundsicherung zum 1. Januar nur bei einem kleinen Teil der Antragsteller möglich sein werde. In allen anderen Fällen wird später nachgezahlt. Bislang sind bereits über 800 Anträge bei der Kreisverwaltung in Leer eingegangen.
Die Grundsicherung wird so bemessen, dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz entspricht. Wie dies im einelnen aussehen kann, sollen die folgenden beiden Beispiele verdeutlichen:
1. Beispiel:
Eine Witwe, 65 Jahre, Miete: 260 Euro, Heizkosten: 45 Euro, Schwerbehindertenaus-weis mit Merkzeichen "G", hat an Einnahmen eine Witwenrente von 400 Euro und eine Altersrente von 150 Euro sowie Wohngeld in Höhe von 32 Euro, kein Vermögen über der Freigrenze.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Regelsatz eines Haushaltsvorstandes: 293,00 Euro, + 15 % vom Regelsatz eines Haushaltsvorstandes (293,00 Euro) = 43,95 Euro, ( = Zuschlag für einmalige Beihilfen) zuzüglich Mehrbedarf wegen Merkzeichen G" =58,60 Euro (gilt auch bei Merkzeichen "aG"), zuzüglich Miete (in angemessener Höhe) = 260,00 Euro , zuzüglich Heizung (in angemessenener Höhe) = 45,00 Euro ergibt einen Gesamtbedarf von 700,55 Euro. Abzüglich der Renten von 550,00 Euro und Wohngeld von 32,00 Euro beträgt die Leistung der Grundsicherung 118,55 Euro monaltich
2. Beispiel:
Ein Beschäftigter in einer Werkstatt für Behinderte, 25 Jahre, kein Vermögen, wohnt mietfrei bei den Eltern (Haus im Eigentum der Eltern, ohne Belastung), Einkommen aus der Werkstatt für Behinderte im Jahresdurchschnitt 180 Euro, Kindergeld 154 Euro. Die Nebenkosten betragen insgesamt 75 Euro monaltich, die Heizkosten 66 Euro monatlich. Im Haushalt leben insgesamt drei Personen, so dass die Neben- und Heizkosten anteilig auf drei Personen zu verteilen sind.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Regelsatz eines Haushaltsangehörigen 234,00 Euro, zuzüglich 15 % vom Regelsatz eines Haushaltsvorstandes (in Höhe von 293,00 Euro) = 43,95 Euro, (Zuschlag für einmalige Beihilfen, z. B. Bekleidung), zuzüglich Unterkunftskosten anteilig (1/3) = 25,00 Euro, zuzüglich Heizkosten anteilig (1/3) = 22,00 Euro ergibt einen Gesamtbedarf von 324,95 Euro. Nach Abzug des Kindergeldes von 154,00 Euro und des Arbeitseinkommens (bereinigt um 56,17 Euro bestehende Freibeträge) beträgt die Leistung der Grundsicherung 47,12 Euro monaltich.
Pressekontakt: Landkreis Leer, Pressestelle: Dieter Backer
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