In den Bürgerbüros laufen derzeit die Vorbereitungen für den Versand der Lohnsteuerkarten 2005 auf Hochtouren. Alle, die zum Jahreswechsel in die Steuerklasse II wechseln wollen oder können, sollten dies deshalb bis spätestens 15. September in einem der Bürgerbüros beantragen.
"Alle Anträge auf Wechsel in die Steuerklasse II, die bis zum 15. September bei uns vorliegen, können wir beim Druck der Lohnsteuerkarten für 2005 berücksichtigen", verspricht Frank Ehlenberger, Leiter des städtischen Bürgerservice. "Die dafür benötigten Vordrucke gibt es in den Bürgerbüros, bei den Finanzämtern oder im Internet unter www.magdeburg.de/buergerservice."
Steuerpflichtige, die in die Steuerklasse II eingeordnet werden können und die dafür nötige Erklärung nicht abgeben oder in der Vergangenheit abgegeben haben, werden beim Druck der Steuerkarten automatisch in die Steuerklasse I eingeordnet. "Sie müssten dann den Eintrag in der Lohnsteuerkarte nachträglich ändern lassen", erläutert Frank Ehlenberger. "Dies ist in den Bürgerbüros möglich, sofern die zum eigenen Haushalt gehörenden Kinder noch nicht 18 Jahre alt sind, ansonsten nur im jeweils zuständigen Finanzamt."
Hintergrund:
Die Steuerklasse II, für die es in den zurück liegenden Monaten eine Reihe rechtlicher Änderungen gegeben hat, gilt vor allem für Alleinstehende mit Kindern.
Anspruchsberechtigt für die Eintragung der Steuerklasse II in die Lohnsteuerkarte sind:
- alleinstehende lohnsteuerpflichtige Personen mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren, das im eigenen Haushalt lebt,
- wenn keine weiteren Personen zu dieser Haushaltsgemeinschaft gehören, die mit dem Steuerpflichtigen eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden oder bilden können.
Den Eintrag der Steuerklasse II in die Lohnsteuerkarte nimmt die Gemeinde für alle betroffenen Steuerpflichtigen mit Kindern unter 18 Jahren vor, die dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Alleinstehende Lohnsteuerpflichtige, deren volljährige Kinder sich noch in der Ausbildung befinden, Wehr-, Zivil- oder Wehrersatzdienst leisten und mit diesen Kindern eine Haushaltsgemeinschaft bilden, erfüllen gleichfalls die Voraussetzungen für die Eintragung der Lohnsteuerklasse II. Sie können den Antrag auf Wechsel in die Steuerklasse II jedoch nur bei ihrem örtlich zuständigen Finanzamt stellen, da die Gemeinden für Kinder über 18 Jahre keine lohnsteuerrechtlichen Eintragungen vornehmen dürfen.