Magdeburg.
Im Zusammenhang mit der Einführung einer Zweitwohnungssteuer hat der städtische Finanzservice in der vergangenen Woche alle Bürger, die einen Nebenwohnsitz in Magdeburg haben, angeschrieben. Leider wurden in diesem Schreiben falsche Öffnungszeiten für das BürgerBüro Salbke/Westerhüsen angegeben.
Das BürgerBüro Salbe/Westerhüsen am Standort Alt Salbke 50 ist zu folgenden Zeiten geöffnet:
Montag 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 19:00 Uhr.
Freitags bleibt dieses Bürgerbüro geschlossen.
Alle Bürger, die aufgrund der falschen Öffnungszeiten unnötige Wege in Kauf nehmen mussten, bittet die Stadtverwaltung vielmals um Entschuldigung.
Im Zusammnehnag mit der Zweitwohnungssteuer weist der Bürgerservice nochmals auf die Meldepflicht für den Bezug einer Haupt-oder einer Nebenwohnung, gemäß § 9 Absatz 1 und 2 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt hin. Dort ist gesetzlich geregelt:
"Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden." Eine Abmeldepflicht besteht nur noch beim Verzug ins Ausland bzw. bei der Abmeldung der Nebenwohnung. In allen anderen Fällen erfolgt die Abmeldung über den Austausch der Daten zwischen den Meldebehörden.
Von der allgemeinen Meldepflicht befreit sind nur Personen, die für eine Wohnung im Bundesgebiet gemeldet sind und sich vorübergehend in Krankenhäusern, Heimen und Sanatorien aufhalten. Gleichfalls von der Meldepflicht befreit sind Mitglieder einer ausländischen diplomatischen MIssion und deren Familienmitglieder. Darüber hinaus gibt es keine Möglichkeit, Personen von der Meldepflicht zu befreien.
Vor dem Hintergrund der Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer weist die Meldebehörde zudem darauf hin, dass der tatsächliche Bezug einer Wohnung die Meldepflicht begründet. Ausschlaggebend ist hierbei, dass diese Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit zum Wohnen und Schlafen genutzt wird. Damit unterfallen Nebenwohnungen generell der selben Meldepflicht wie die so genannten Hauptwohnungen. Wer daher seine Nebenwohnung abmeldet und diese weiterhin nutzt, kann mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 2.500 EUR belangt werden.