Magdeburg.
In der Stadtverwaltung hat das Wahlamt seine Arbeit zur Vorbereitung der Bundestagswahl am 18. September aufgenommen. Zur Zeit werden die Verträge mit den Wahllokalen abgeschlossen und die Arbeitsmaterialien für die Wahlvorstände beschafft und zusammengestellt. Inzwischen hat Kreiswahlleiter Holger Platz zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgerufen.
"Wegen der vorzeitigen Auflösung des Bundestags sind viele gesetzliche Fristen verkürzt", so Kreiswahlleiter Holger Platz. "Dadurch steht den 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im städtischen Wahlamt weniger Zeit als sonst zur Verfügung. Aber wir sind optimistisch, dass alles rechtzeitig vorbereitet wird, damit die Wahlen reibungslos verlaufen können."
Angelaufen ist die Gewinnung von Wahlhelfern zur Besetzung der Wahlvorstände. Gestern beschloss der Oberbürgermeister nach Beratung mit den Beigeordneten, dass die Wahlhelfer in den 158 Wahllokalen des Wahlkreises 69 (Stadt Magdeburg) ein erhöhtes Erfrischungsgeld in Höhe von 25 Euro erhalten. Vom Bundeswahlgesetz vorgeschrieben sind 16 Euro.
Die Wahlvorsteher, zu deren Aufgabe am Wahlabend nach der Auszählung auch die Abgabe der Wahlunterlagen im Wahlamt gehört, erhalten dort zusätzlich zehn Euro.
Kreiswahlleiter Holger Platz hat inzwischen dazu aufgerufen, Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis Magdeburg einzureichen. Sie können von Parteien und von Wahlberechtigten bis zum 15. August 2005 direkt beim Kreiswahlleiter des Wahlkreises 69 (39090 Magdeburg) oder im Wahlamt, Julius-Bremer-Str. 10 eingereicht werden.
Parteien, die seit der letzten Wahl nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.
Zu diesem Zweck müssen diese Parteien spätestens am 2. August 2005 dem Bundeswahlleiter, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65180 Wiesbaden, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so ist die Anzeige vom Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation zu erstatten. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung, das schriftliche Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen. Außerdem müssen diese Parteien zu jedem Wahlvorschlag mindestens 200 sogenannte Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises 69 (Stadt Magdeburg) beim Kreiswahlleiter einreichen.
Die Kreiswahlvorschläge und die erforderlichen Anlagen sind auf amtlichen Formblättern einzureichen. Diese können im Wahlamt angefordert werden und werden kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Ein Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbandes, darunter vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, oder wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Als Bewerber einer Partei kann im Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer wählbar und in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung gewählt worden ist. Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten:
1. den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt,
Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,
- den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort,
- der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Dem Kreiswahlvorschlag sind folgende Unterlagen im Original beizufügen:
- die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen
Bewerbers, dass sie oder er der Aufstellung zustimmt und für keinen
anderen Wahlkreis ihre oder seine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben hat,
- eine Bescheinigung der Einwohnermeldebehörde, dass die vorgeschlagene
Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift
über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 Bundeswahlgesetz auch eine
Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach §21 Abs. 6 BWO vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt,
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 wahlberechtigten Personen
des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.