Landkreis Leer - 28. September 2005. Für die so genannten Hartz IV-Empfänger verbessert sich die Anrechnung von Erwerbseinkommen. Die neuen Bestimmungen sind einfacher und dadurch transparenter. Außerdem wurde eine Kinderkomponente eingeführt. Allerdings kommen die neuen Bestimmungen nicht ab sofort für alle Empfänger zum Tragen, sondern je nach Einzelfall nach und nach in den nächsten Monaten.
Die Kreisverwaltung in Leer erläutert dazu im Einzelnen: Bisher wurde das anzurechnende Arbeitseinkommen in einer komplizierten und schwer nachvollziehbaren Berechnung nach Absetzung von Beträgen für Versicherungen, Fahrtkosten und anderes mehr ermittelt. In Zukunft gilt: Zunächst gibt es einen Grundfreibetrag. Bis zu einem Einkommen von 100 Euro bedeutet das keine Anrechnung. Bei mehreren Beschäftigungen kann der Grundreibetrag aber nur einmal abgesetzt werden. Bei einem Einkommen über 400 Euro kann außerdem noch der nachgewiesene Aufwand für die Berufstätigkeit berücksichtigt werden, wenn diese Aufwendungen über 100 Euro liegen.
Ansonsten wird das frei bleibende Einkommen für Berufstätigkeit nach folgendem System berechnet: Vom Einkommen im Bereich von 101 Euro bis 800 Euro werden 20 Prozent nicht angerechnet und vom Einkommen von über 800 Euro bis 1200 Euro beträgt der Freibetrag zehn Prozent des Einkommens. Hilfeempfänger, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, bleibt auch für das Einkommen zwischen 1200 Euro und 1500 Euro noch ein Betrag von zehn Prozent frei.
Ein Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 900 Euro bleiben anrechnungsfrei:
Neu ist auch, dass bei den Empfängern von Sozialgeld, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit bis 100 Euro anrechnungsfrei bleiben. Das betrifft in fast allen Fällen die Kinder von Hartz IV-Empfängern. Damit bekommen diese Kinder den Grundfreibetrag auch für gelegentliche Aushilfen und Ferienjobs, was ihnen bisher nicht zugestanden wurde.
Die neuen Regelungen werden für die Hartz IV-Empfänger nach und nach eingeführt: Von Anfang an kommen diejenigen in den Genuss der höheren Freibeträge, die zum 1. Oktober einen neuen Bescheid bekommen haben. Für alle anderen gilt die neue Regelung mit Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums oder mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Das ist gesetzlich so verbindlich geregelt und kann von den Bewilligungsbehörden nicht anders praktiziert werden, so die Kreisverwaltung.
Pressekontakt: Landkreis Leer, Pressestelle: Dieter Backer
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