Durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt wurde am 31. Januar 2008 folgende Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit erlassen:
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
(Auszug)
1. Zum Sperrgebiet (20 km-Zone) werden erklärt
das Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg ...
2. Für sämtliche in diesem Sperrgebiet gelegenen Haltungen von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren (Wiederkäuer wie Haus- und Wildrinder, Haus- und Wildschafe, Haus- und Wildziegen, Hirschartige und Antilopen; Kameliden wie Kamele, Dromedare, Lamas, Alpakas, Guanakos und Vikunjas) werden die folgenden Schutzmaßnahmen angeordnet:
a. Alle empfänglichen Tiere unterliegen der behördlichen Beobachtung.
b. Sofern noch nicht geschehen, sind sämtliche Tierhaltungen, in denen empfängliche Tiere vorhanden sind, unverzüglich bei der
Landeshauptstadt Magdeburg
Gesundheits- und Veterinäramt
Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Lübecker Str. 32
39090 Magdeburg
Tel.: 0391 / 540 62 01,
Fax: 0391 / 540-6211
anzuzeigen.
c. Erkrankte oder verendete empfängliche Tiere, bei denen Anzeichen der Blauzungenkrankheit festgestellt wurden, sind unverzüglich der jeweils zuständigen Veterinärbehörde (Gesundheits- und Veterinäramt Magdeburg) zu melden.
d. Empfängliche Tiere sind nach näherer Anweisung der jeweils zuständigen Veterinärbehörde (Gesundheits- und Veterinäramt Magdeburg) in regelmäßigen Abständen durch einen Tierarzt klinisch untersuchen zu lassen.
Seuchenverdächtige Tiere sind virologisch oder serologisch auf Blauzungenkrankheit untersuchen zu lassen.
f. Es sind aktuelle Aufzeichnungen über den Bestand der empfänglichen Tiere zu führen; Bestandsveränderungen durch Verendungen oder Geburten sind am selben Tag aufzuzeichnen.
g. Verendete Tiere sind unschädlich durch die SARIA Bio-Industries AG & Co. KG, Wernerstraße 95, 59379 Selm (Hauptsitz) beseitigen zu lassen (Betriebsstätte der SARIA Bio-Industries AG & Co. KG in Sachsen-Anhalt: Rauhes Gehege 1, 39307 Mützel).
3. Für die Durchsetzung der Schutzmaßnahmen ist die jeweils zuständige Veterinärbehörde (Gesundheits- und Veterinäramt Magdeburg) verantwortlich.
4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2, Buchst. b, c und f dieser Verfügung wird angeordnet.
5. Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Diese Verfügung nebst Begründung kann während der Dienstzeit eingesehen werden im Gesundheits- und Veterinäramt, Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Lübecker Str. 32, 39124 Magdeburg.