
Kreis Steinfurt. Menschen mit Behinderung haben in vielen Fällen einen Anspruch auf eine sogenannte „Parkerleichterung“. Konkret bedeutet dies: Sie erhalten von der Straßenverkehrsbehörde eine Genehmigung, die ihnen zum Beispiel erlaubt, mit einem Kraftfahrzeug im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden oder an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne zeitliche Begrenzung und ohne Gebühr zu parken.
Da in der Praxis immer wieder Irritationen bei der Beantragung einer Parkerleichterung auftreten, gibt Klaus Baumann, Sachgebietsleiter „Schwerbehindertenrecht“ im Sozialamt des Kreises Steinfurt, zusammengefasst Hinweise zum Antragsverfahren.
„Eine Ausnahmegenehmigung für eine Parkerleichterung an schwerbehinderte Menschen außerhalb der Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung mit dem Merkzeichen ,aG’ kann dann erteilt werden, wenn gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen ,G’ die Zuerkennung des Merkzeichens ,aG’ nur knapp verfehlt haben“, so Baumann.
Das Merkzeichen „aG“ erhalten Menschen, die beispielsweise beide Beine im Ober- und Unterschenkel verloren haben, da diese praktisch ständig auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Wer diese schwere Beeinträchtigung gerade noch nicht hat, aber ebenfalls sehr stark gehbehindert ist, kann die Parkerleichterung in Anspruch nehmen.
Eine Genehmigung erhalten außerdem Morbus-Cron-Kranke und Colitis-Ulkerosa-Kranke sowie Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent.
Den Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung müssen Betroffene, die im Kreis Steinfurt leben, bei der Straßenverkehrsbehörde des Kreises, Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt, stellen. Sie prüft und entscheidet über den Antrag.
Hat sich der Gesundheitszustand des Antragstellers nach Erteilung des letzten Feststellungsbescheides wesentlich verschlechtert, kann beim Sozialamt des Kreises Steinfurt ein Änderungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht gestellt werden.
Weitere Informationen erhalten Interessierte beim Kreis Steinfurt, Sozialamt, Sachgebiet Schwerbehindertenrecht, Telefon 02551 69-2963 oder -2958.