Kreis Steinfurt. Für Schornsteinfeger und Hauseigentümer ändert sich einiges. Letztere werden beispielsweise stärker in die Verantwortung und Haftung genommen. Das regelt ein neues Gesetz, das Ende November 2008 in Kraft getreten ist. Es passt das Schornsteinfegerhandwerk der freien Marktwirtschaft an. Im Hinblick auf den bevorstehenden freien Wettbewerb wird den Schornsteinfegern eine Übergangsfrist bis 2013 eingeräumt, in der besondere Regelungen gelten.
Das Schornsteinfegergesetz (SchfG) hat den Zweck, die Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) von Feuerstätten und Abgasanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe zu erhalten sowie den Umweltschutz und die Energieeinsparung zu berücksichtigen. Der Staat hat bestimmt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt und/oder überprüft werden müssen.
Die wohl wichtigste Regelung im neuen Gesetz ist, dass die Hauseigentümer ab 2013 selber dafür sorgen müssen, dass gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungen der Brandschutzvorschriften sowie Umweltschutzmessungen an ihren Anlagen vorgenommen werden. Der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister ist gesetzlich verpflichtet zu überprüfen, ob alle notwendigen Arbeiten in seinem Kehrbezirk durchgeführt werden.
Die Anlagenbetreiber erhalten bei der alle dreieinhalb Jahre durchzuführenden Feuerstättenschau einen so genannten Feuerstättenbescheid auf Basis der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung des Bundes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes. In diesem Bescheid wird dem Anlagenbetreiber mitgeteilt, welche Arbeiten in welchem Zeitraum durchgeführt werden müssen. Die Arbeiten variieren ja nach Art der Anlage, die betrieben wird.
Ab 2013 dürfen Hauseigentümer zudem einen Schornsteinfeger frei wählen. Dieser muss jedoch bestimmte Voraussetzungen, die im neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz niedergeschrieben sind, erfüllen. In der Übergangsfrist bis 2013 kann der Hauseigentümer einen Schornsteinfeger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz beauftragen, die notwendigen Arbeiten auszuführen. Auch die Voraussetzungen dafür sind im neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz geregelt. Die wohl wichtigste besteht darin, dass die Schornsteinfeger in das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführte Schornsteinfegerregister eingeschrieben sein müssen.
Weiterhin ist es den Bezirksschornsteinfegermeistern nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes möglich, weitere Dienstleistungen anzubieten, die bisher nicht zu den traditionellen Schornsteinfegerarbeiten gehörten.
Weitere Informationen gibt es bei den Bezirksschornsteinfegermeistern und beim Kreis Steinfurt. Den für die jeweilige Liegenschaft zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister sowie weitere Informationen über dieses Thema gibt es außerdem auf der Internetseite der Kreisgruppe der Schornsteinfeger des Kreises Steinfurt: www.schornsteinfeger-steinfurt.de