
Beschränkungen für die Gülleausbringung gibt es nur in den Wintermonaten. Eine Ausbringung darf auf Ackerland nicht in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Januar (für Grünland gilt die verkürzte Sperrfrist vom 15. November bis zum 31. Januar) erfolgen. Außerhalb dieser Zeit ist das Ausbringen auch auf überschwemmtem, wassergesättigten, gefrorenen oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckten Boden untersagt. Den Landwirten wird geraten, Güllelagerkapazitäten für mindestens 6 Monate zu schaffen, damit die Ausbringung optimal an den Nährstoffbedarf der Feldfrüchte angepasst werden kann. Die Gülleausbringung in den Sommermonaten ist demnach nicht zu vermeiden.
Wegen der mit der Gülleausbringung verbundenen Geruchsbelästigungen sind die Landwirte gehalten, die auf unbestellten Ackerflächen ausgebrachte Gülle unverzüglich einzuarbeiten. Auch auf Grünflächen darf Gülle aufgebracht werden, obwohl hier eine Einarbeitung nicht möglich ist. Durch eine sogenannte bodennahe Ausbringung sollen übermäßige Belästigungen für die Bevölkerung vermieden werden. Ganz ohne störende Gerüche geht es aber nicht. Vielleicht tröstet der Gedanke, dass die Gülle nur stinkt und nicht gesundheitsgefährlich ist.
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