Für die bis zum 15. Juni 1991 erfolgten Anschlüsse privater Grundstücke an das öffentliche Abwassernetz werden in Magdeburg keine nachträglichen Herstellungsbeiträge erhoben. Die im Zusammenhang mit einem Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Az. 1M 61/04) in einigen Kommunen anstehende Erhebung des sogenannten "Herstellungsbeitrages II" trifft für Magdeburg nicht zu.
Grund dafür ist, dass die Landeshauptstadt – im Gegensatz zu anderen Gemeinden in Sachsen-Anhalt – keine entsprechende Beitragssatzung hatte. Der frühere Städtische Abwasserbetrieb Magdeburg (SAM) hatte alle Kosten für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen in die Gebührenkalkulation eingestellt und eine einheitliche Abwassergebühr erhoben. Rechtliche Grundlage dafür war die Entwässerungsgebührensatzung. Deshalb können in der Landeshauptstadt von Grundstückseigentümern, die vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 an das Abwassernetz angeschlossen wurden, nachträglich keine Herstellungsbeiträge erhoben werden.
Daran hat sich auch mit der Übernahme der Aufgaben zur Abwasserbeseitigung durch die Abwassergesellschaft Magdeburg (AGM) zum 1. Januar 2006 nichts geändert. Die derzeitigen Abwasserentsorgungsbedingungen der AGM beinhalten ebenfalls keine solchen Herstellungsbeiträge. Die Kosten hierfür sind Bestandteil der Abwasserentgelte.