Landkreis Leer | Presseinformation

Landkreise: "Damit kann man leben"

Europäischer Gerichtshof entscheidet über FFH-Ausweisung der Ems

Gemeinsame Presseinformation der Landkreise Leer und Emsland

14. Januar 2010. Meppen/Leer. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Ausweisung der Unter- und Außenems als Flora-Fauna-Habitat-Naturschutzgebiet (FFH) liegt vor. „Das Urteil ist im Ergebnis für uns nicht überraschend. Damit kann man leben“, sagen die Landräte Hermann Bröring (Landkreis Emsland) und Bernhard Bramlage (Landkreis Leer). Erfreulich sei, dass nach Auffassung des EuGH die Überführung der Kreuzfahrtschiffe von der Meyer Werft über die Ems auch weiterhin möglich und die Ems als Bundeswasserstraße damit nicht in Frage gestellt ist. Unbehagen bereite aber, dass die verfassungsrechtlich verbrieften Rechte und Interessen der Kommunen nicht berücksichtigt wurden und sich das Gericht mit seinem Urteil klar zugunsten einer Ausweisung von Naturschutzgebieten nur nach naturschutzfachlichen Gründen ausspricht.

„Wir werden das Urteil des EuGH eingehend prüfen“, betonen beide Landräte. Wichtig war zunächst einmal festzuhalten, dass der EuGH ausdrücklich die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses für die Emsvertiefung für Schiffe mit Tiefgang bis zu 7,30 m im Jahr 1994 bestätigt hat. Hier ist der Landkreis Emsland zusammen mit der Stadt Papenburg und dem Wasserschifffahrtsamt Emden Planfeststellungsinhaber. Der EuGH erwartet allerdings, dass die ständigen daraus resultierenden Unterhaltsbaggerungen künftig im Licht der FFH-Richtlinie gewürdigt und einer Umweltverträglichkeitsbetrachtung unterzogen werden. Dies betrifft den Bereich nördlich von Leer. Konkret heißt das, dass die künftigen Unterhaltsbaggerungen einem Verschlechterungsverbot unterliegen. Das zu leisten, betonen die beiden Landräte sei kein Problem, zumal der EuGH festgestellt habe, dass diese Betrachtung nur einmal für alle künftigen Baggerungen für Schiffe mit Tiefgang bis zu 7,30 m vorzunehmen sei. Hier werde man sich sehr schnell mit der Wasserschifffahrtsverwaltung zusammen setzen und die Konsequenzen für die künftigen Schiffsüberführungen, die sich daraus ergeben, absprechen.

Allerdings sei es bedauerlich und nicht akzeptabel, dass der EuGH ausschließlich den Naturschutz in den Vordergrund beim Ausweisungsverfahren des Gebiets der Unter- und Außenems stellt. Die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Region und ihrer Bürger seien nicht beachtet worden. „Die kommunalen Planungsträger wurden nicht einbezogen und angehört, was eine Missachtung der Region und ihrer Rechte ist“, führen Bramlage und Bröring weiter aus.

„Nach unserer Einschätzung liegt hier ein Eingriff in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht vor“, sagen die Landräte. Dies gebe aus grundsätzlichen Gründen Anlass, die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu erwägen. Das Bundesverfassungsgericht kann einschreiten, wenn die Europäische Union offenkundig ihre Zuständigkeiten überschreitet und das Gericht die Verfassungsidentität des Grundgesetzes bedroht sieht. Nach dem Grundgesetz darf bei der Übertragung von Zuständigkeiten insbesondere nicht die förderative Struktur der Bundesrepublik Deutschland und der Grundsatz der Subsidiarität, also die kommunale Selbstverwaltung, infrage gestellt werden. Das beinhaltet nach Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts auch, dass den Gemeinden noch ausreichend Raum für eine kraftvolle und substanzielle Betätigung vor allem auf dem Gebiet der Planungshoheiten bleiben muss.

Hintergrund: Das geplante FFH-Gebiet „Unter- und Außenems“ hat eine Fläche von etwa 7376 Hektar. Es erstreckt sich von der Ledamündung im Süden bis weit in den Dollart hinein und beinhaltet die Bundeswasserstraße Ems/Dortmund-Ems-Kanal ebenso wie das Emssperrwerk bei Gandersum. Der Landkreis Emsland und der Landkreis Leer hatten ebenso wie die Stadt Papenburg und die Stadt Emden Rechtsmittel gegen die Festlegung eines FFH-Gebiets eingelegt, da sie ihre Planungshoheit stark eingeschränkt sehen.


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