Im Zweifel mit dem örtlichen Wahlamt in Verbindung setzen
Kreis Steinfurt. Von den Städten und Gemeinden wurden in den vergangenen Tagen die Wahlbenachrichtigungen an die im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen zur Post gegeben. Zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung im Wählerverzeichnis der Kommune. Wer bislang keine Benachrichtigung erhalten hat, sollte sich spätestens bis zum 23. April mit dem örtlichen Wahlamt in Verbindung setzen.
Unabhängig davon gilt, dass die Teilnahme an der Wahl auch dann möglich ist, wenn die Benachrichtigung im Wahllokal nicht vorgelegt werden kann. In diesen Fällen muss sich der Wähler vor dem Wahlvorstand ausweisen.