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Landrat Bramlage: EWE muss auf ihre Kunden zugehen

30. Juli 2010.

Landrat Bernhard Bramlage hat in einer Pressekonferenz am 30. Juli 2010 im Zusammenhang mit den Auswirkungen des BGH-Urteils vom 14.07.2010 zur Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel der EWE deutlich gemacht:

 

1.

Der (Bundesgerichtshof) BGH hat am 14. Juli 2010 festgestellt, dass die EWE auf der Grundlage der aktuellen Vertragsbedingungen, hier der Preisänderungsklausel, die seit April 2007 für die Sondervertragskunden (85 – 90% der Gaskunden) gilt, nicht berechtigt war, die Preise einseitig anzupassen.

 

Dieses Urteil kam für viele nicht so völlig überraschend, nachdem der BGH auch die ihm vorgelegten Preisanpassungsklauseln anderer Erdgasversorger für unwirksam erklärt hatte.

 

Die Wortwahl von Herrn Dieter Baumann dazu enthält viele Indizien, dass er eine Art von „Privatkrieg“ gegen den Vorstandsvorsitzenden Dr. Werner Brinker führt.

Solche Motivationen sind meist schlechte Ratgeber, wenn es um sachliche Beratungen und Entscheidungen geht.

Er persönlich hat natürlich keinen Kampf gewonnen, wie er meint, sondern etliche Kunden haben angesichts ihrer Zweifel an der Wirksamkeit der Preisänderungsklausel den Rechtsweg beschritten. Und der BGH hat Ihnen Recht gegeben.

 

Man muss noch einmal darauf hinweisen, dass der BGH nicht die wirtschaftliche Angemessenheit der Gaspreiserhöhungen beanstandet hat, sondern nur die Ausgestaltung der Preisänderungsklausel.

 

2.

Es trifft zu, dass die Feststellung der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel nicht zugleich eine Verurteilung zur Rückzahlung der ohne ausreichende Rechtsgrundlage erhobenen Entgelte für den Gasbezug enthält.

Aber diese Feststellung des Gerichts löst natürlich im nächsten Schritt die Prüfung aus, wer und in welcher Höhe auf Grund dieses Urteils einen Rückzahlungsanspruch hat.

 

An einer Klärung der konkreten Auswirkungen haben alle Kunden ein berechtigtes Interesse und natürlich auch die EWE, denn sie muss die finanziellen Auswirkungen einer Rückzahlung von Entgelten auch verkraften.

 

Gleichzeitig müssen beide Seiten auch ein Interesse daran haben, in der Zukunft möglichst bald klare und rechtlich wirksame vertragliche Regelungen für die Beziehungen zwischen den Kunden und der EWE zu haben.

 

Ich hätte erwartet, dass die EWE diese beiden Themen – die Schaffung klarer Regelungen für die Zukunft unter Berücksichtigung des BGH-Urteils und das Thema Rückzahlungsansprüche als Konsequenz aus dem BGH-Urteil – in einem Informationsschreiben an die Kunden in verständlicher Form angesprochen hätte.

 

Das Schreiben vom 17.07.2010 ist – gelinde gesagt – völlig misslungen. Der Informationswert für die Kunden über die tatsächlich entstandene Situation durch das BGH-Urteil ist gleich Null. Es trägt allenfalls zur Verwirrung der Kunden bei, weil es die Situation und die möglichen Konsequenzen für die Kunden nicht beschreibt.

Man hat fast den Eindruck, die EWE habe einen Prozess gewonnen. Und dann wird den Kunden noch mitgeteilt, dass sie mit einer Kündigung ihres Vertrages rechnen müssen, wenn sie den neuen Vertragsbedingungen widersprechen.

 

Und wenn die EWE dann darauf hingewiesen hätte, dass sie zunächst einmal das schriftliche Urteil abwarten möchte, bevor sie zu den Konsequenzen für die künftige Gestaltung der Vertragsbedingungen und die Frage der Rückzahlungsansprüche Stellung nimmt, hätten dafür die meisten Kunden sicher Verständnis gehabt.

Auch im privaten Bereich käme niemand auf die Idee, schon weitreichende Konsequenzen aus einem Urteil zu ziehen, das er nur als Ergebnis kennt, aber die Begründung dazu noch nicht kennt.

 

Ich hoffe, dass das schriftliche Urteil des BGH möglichst bald eingeht. Das wäre für alle Beteiligten ganz wichtig.

 

3.

Ich gehe davon aus, dass es eine erste Beratung der Auswirkungen des BGH-Urteils bereits in der konstituierenden Sitzung des AR der EWE-Energie AG am 09.08.2010 geben wird.

 

Ich werde künftig neben der Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung und im Verbandsvorstand auch Mitglied im Aufsichtsrat der neuen EWE Energie AG sein, in der die EWE das Energiegeschäft gebündelt hat. (Beschluss HV und AR der EWE AG)

 

Angesichts der finanziellen Größenordnung von Rückzahlungsansprüchen werden sich aber sicher auch der AR der EWE AG-Holding und die Gremien der kommunalen Gesellschafter, also des Verbandes, mit der Frage beschäftigen.

Ich hoffe, dass das kurzfristig erfolgt.

In Gesprächen mit dem Verbandsgeschäftsführer Eveslage und dem Vorstand Heiko Harms habe ich darauf bereits gedrungen.

Ich halte es aber auch für richtig, dass man vor endgültigen Entscheidungen dieser finanziellen Tragweite das Urteil in den Händen haben und sorgfältig auswerten muss.

 

4.

Und wenn sich aus der Auswertung des BGH-Urteils ergibt, dass es für einen mehr oder minder großen Kreis der Kunden Rückzahlungsansprüche gibt, dann erwarte ich und werde mich dafür einsetzen, dass die EWE als kommunales Unternehmen mit den Kunden unter Berücksichtigung ihrer individuellen Ansprüche und außerhalb des Gerichtsweges in Kontakt tritt.

Man kann den Kunden im Regelfall nicht zumuten, etwaige Rückzahlungsansprüche selbst zu errechnen und sie generell auf den Klageweg verweisen.

Aber ich hoffe, dass es insoweit zu einer Gesamtlösung kommt, die jedenfalls den Interessen des größten Teils der Kunden Rechung trägt, aber auch das Unternehmen EWE als Regionalversorger nicht gefährdet.

 

5.

Mögliche Rückzahlungsansprüche sind auch ein Thema für den Landkreis.

Nach einer überschlägigen Ermittlung geht es um ca. 360.000,- €.

Und wir befassen uns auch mit der Frage, wie Rückerstattungsansprüche der Leistungsbezieher nach dem SGB II abzuwickeln wären.

Dazu kann ich noch keine näheren Angaben machen.

 

6.

Herr Baumann versucht immer wieder, die vom Kreistag am 28.06.2007 beschlossene Regelung zur Stimmabgabe der Landkreisvertreter in der Verbandsversammlung als Versuch des Landrates zu interpretieren, ihn mundtot zu machen.

 

Das ist absurd.

Und nicht zum ersten Mal blendet Herr Baumann die Fakten und die Rechtslage einfach aus, um sich im Gespräch zu halten.

 

Nach § 11 Abs. 3 NKomZG können die Stimmen eines Verbandsmitgliedes in der Verbandsversammlung nur einheitlich abgegeben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob durch den Kreistag eine Weisung für das Abstimmungsverhalten erteilt worden ist oder nicht.

Die uneinheitliche Stimmabgabe eines Verbandsmitgliedes (was gesetzlich nicht gestattet ist) führt dazu, dass alle Stimmen des Landkreises nicht berücksichtigt würden.

 

Nachdem vor der Regelung des Kreistages im Juni 2007 das uneinheitliche Abstimmungsverhalten in zwei Abstimmungen dazu geführt hat, dass die Stimmen des Landkreises nicht gezählt worden sind, bedurfte es einer Regelung.

 

Auch wenn Herr Baumann gelegentlich den gegenteiligen Eindruck in der öffentlichen Darstellung erweckt, ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Landkreis mit drei Vertretern, nämlich Herrn Baumann, Herrn Kruse und dem Landrat in der Verbandsversammlung den Landkreis Leer vertritt.

Bei uneinheitlicher Auffassung über die Stimmabgabe haben die drei Vertreter die mehrheitliche Auffassung festzustellen und dann entsprechend einheitlich abzustimmen. Die Stimmen werden dann durch den Landrat als Stimmführer für die Vertreter des Landkreises insgesamt abgegeben. Diese Stimmabgabe ist dann für alle Vertreter des Landkreises verbindlich.

 

Aus dieser Regelung, die im Übrigen völlig gängig ist, resultiert, dass auch in den Fällen, in denen es keine Weisung der Landkreisgremien für das Abstimmungsverhalten gibt, jeder der drei Vertreter in der Verbandsversammlung ein gleiches Stimmgewicht hat.

 

Aber das endgültige Abstimmungsverhalten ist gegebenfalls das Ergebnis einer vorherigen internen Abstimmung.

Das ist bisher auch völlig problemlos gelaufen.

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Bernhard Bramlage, Landrat


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