Pressemitteilung vom02. November 2010
Selbert: „Beschluss des Sozialgerichts Kassel bestätigt unsere Auffassung“

Region Kassel. „Der Beschluss des Sozialgerichts Kassel zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten für ein Kind aus einer Kaufunger Familie, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezieht, bestätigt unsere Auffassung“, bewertet Susanne Selbert, Vizelandrätin und Sozialdezernentin des Landkreises Kassel den Spruch der Kasseler Sozialrichter vom 9. Juli 2010. Das Sozialgericht Kassel hat die Arbeitsförderung im Landkreis Kassel (AfLK) durch eine einstweilige Verfügung verpflichtet, die Schülerbeförderungskosten zu übernehmen.

 

Selbert: „In seiner Entscheidung hat das Gericht das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 so interpretiert, dass es sich bei den Schülerbeförderungskosten um einen unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf im Sinne des Paragraphen 21 Absatz 6 des Sozialgesetzbuches II handelt, der von den Arbeitsförderungen zu übernehmen ist“. Dies sei auch die Position des Landkreises Kassel.

 

Mit der Entscheidung habe erneut ein Sozialgericht klargestellt, wer für die Kostenübernahme für diesen sozial- und bildungspolitisch gewollten Schulbesuch ab der 10. Klasse zuständig ist, so Selbert weiter. Selbert hatte aufgrund eines Beschlusses des Kreistages vom 22. September nicht nur Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen, sondern auch den Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit Frank-Jürgen Weise schriftlich Anfang Oktober darauf hingewiesen, dass eine Regelung im Sinne der Betroffenen und eine Übernahme der Schülerbeförderungskosten durch die Arbeitsförderungen dringend erforderlich sei.

Mittlerweile liegen dem Kreis Antwortschreiben von Frau von der Leyen und von der Bundesagentur für Arbeit vor. Selbert: „Frau von der Leyen stimmt mir zu, dass die Schülerbeförderungskosten für Haushalte, die Grundsicherung beziehen, eine erhebliche Belastung bedeuten können“. Deshalb hat sie angekündigt, dass ihr Ministerium prüfen will, in welchen Fällen und in welchem Umfang die Übernahme dieser Kosten im Einzelfall möglich ist. „Das ist zumindest ein Hinweis darauf, dass unsere Position einen bedenkenswerten juristischen Hintergrund hat“, so Selbert weiter.

 

Agenturchef Weise zeige sich da hartleibiger. Selbert: „Herr Weise hat in seinem Schreiben die Verantwortung für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten nach Vollendung der 10. Klasse auf die Länder abgewälzt“. Die Bundesagentur rücke von ihrer bisherigen Haltung nicht ab, sehe aber die Möglichkeit, dass das Hessische Schulgesetz entsprechend geändert wird. Dieser Verweis der Bundesagentur auf eine eventuelle Landeszuständigkeit überzeugt die Kasseler Vizelandrätin nicht. Bei den Schülerbeförderungskosten für Kinder erwerbsfähiger Hilfebedürftiger handele es sich „klar um einen laufenden Mehrbedarf, der nicht durch Zuwendungen Dritter oder durch Einsparmöglichkeiten der Hilfeempfänger gedeckt ist“. Selbert: „Genau diesen Fall regelt die seit dem 3. Juni 2010 geltende Vorschrift des Paragraphen 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch II“.

 

„Betroffene Familien im Landkreis Kassel sollten mit Verweis auf den Beschluss des Sozialgerichts Kassel die Übernahme der Schülerbeförderungskosten nach Vollendung der 10. Klasse beantragen“, fordert Selbert auf. Wichtig ist der Vizelandrätin abschließend, dass für eine rechtliche Regelung eindeutig der Bund am Zuge sei.



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