Kreis Unna - Presse und Kommunikation

16. Dezember 2010

Kreis Unna informiert

Änderungen beim Elterngeld

Kreis Unna. (PK) Zum Jahreswechsel treten für die Bezieher von Elterngeld einige wichtige Neuregelungen in Kraft. Darauf weist der Fachbereich Familie und Jugend des Kreises hin. Die neuen Bestimmungen betreffen auch Fälle, in denen über die Gewährung des Elterngeldes bereits entschieden wurde. „In diesen Fällen kann es noch zu Änderungen kommen“, berichtet Fachbereichsleiterin Sandra Waßen.

 

Konkret haben Berechtigte, die vor der Geburt ihres Kindes ein Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro hatten, künftig einen Elterngeldanspruch von 65 Prozent (bisher 67 Prozent). Für bereits entschiedene Fälle bedeutet dies eine Neuberechnung des ab dem 1. Januar 2011 noch zustehenden Elterngeldes. „Wir haben rund 500 Neuberechnungen. Die entsprechenden Änderungsbescheide werden in Kürze erstellt“, kündigt Waßen an.

 

Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag war das Elterngeld bisher in Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei. Ab Januar wird dieser Betrag vom jeweiligen Leistungsträger (z.B. ARGE, Familienkasse) grundsätzlich als Einkommen angesehen und auf die Sozialleistungen angerechnet.

 

Der Fachbereich Familie und Jugend empfiehlt daher Eltern, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder einen Kinderzuschlag beziehen und sich dafür entschieden haben, das Elterngeld in halben Monatsbeträgen auszahlen zu lassen (150 statt 300 Euro), die entsprechende Vereinbarung bei der Elterngeldstelle kurzfristig schriftlich zu widerrufen. „Geht der Widerruf bis zum 31. Dezember bei der Elterngeldstelle ein, werden die noch nicht gezahlten Teilbeträge anschließend in einer Summe ausgezahlt“, verspricht Waßen. Eine Anrechnung des Elterngeldes beim Sozialleistungsträger würde damit entfallen.

 

Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder einen Kinderzuschlag beziehen und vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten mit Beginn des neuen Jahres einen Elterngeldfreibetrag, in dessen Höhe keine Anrechnung des Elterngeldes auf die Leistungen des Sozialleistungsträgers erfolgt. Auf Antrag des Berechtigten ermittelt die Elterngeldstelle die Höhe dieses Freibetrages und erstellt einen entsprechenden Bescheid, der dann dem Sozialleistungsträger vorgelegt werden muss.

 

Keinen Anspruch auf Elterngeld haben nach den Neuregelungen künftig Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von über 250.000 Euro sowie Paare mit einem zu versteuernden Einkommen über 500.000 Euro. Maßgeblich ist dabei der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes. Einkünfte, die vor der Geburt außerhalb der Europäischen Union erzielt wurden, zählen zukünftig nicht mehr zum Einkommen im Sinne des Bundeselterngeldgesetzes.

 

Informationen rund um das Thema gibt es bei der Elterngeldstelle im Fachbereich Familie und Jugend des Kreises unter Tel. 0 23 03 / 27-29 58, 27-30 58, 27-31 58 und 27-32 58.




Pressekontakt: Kreis Unna - Presse und Kommunikation, Silke Schmücker, Fon 02303 27-1113, E-Mail silke.schmuecker@kreis-unna.de

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